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in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 3 Minuten

Vergleichsportal verstößt gegen Mitteilungspflicht Urteil im Check24-Prozess verkündet

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Das Urteil und die Begründung

Das Landgericht München gab dem Kläger Recht. Die Richter stellten fest, dass die Beklagte gegen ihre gesetzlichen Mitteilungspflichten verstößt, da sie die vorgeschriebenen Angaben –insbesondere über ihre Eigenschaft als Versicherungsmaklerin – nur zum Abruf über einen Button in der Fußzeile ihrer Webseite mit der Aufschrift „Erstinformation“ bereit hält. 

„Nach der gesetzlichen Regelung (§ 11 Versicherungsvermittlungsverordnung) müssen die vorgeschriebenen Informationen dem Besucher der Internetseite jedoch beim ersten Geschäftskontakt mitgeteilt werden; das bedeutet, sie müssen ihm so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen muss“, argumentierten die Richter.

Des Weiteren hat das Gericht in dem Urteil klargestellt, dass die gesetzlich normierten Beratungspflichten (§ 61 Versicherungsvertragsgesetz) auch für Online-Makler gelten. Damit wiesen die Richter den Einwand des Vergleichsportals bezüglich einer Gleichstellung mit Direktversicherern ab. 

Die Richter lehnten es ab, die Ausnahme von den Beratungspflichten auch auf Versicherungsmakler zu erstrecken, „da ein entsprechendes Versehen des Gesetzgebers nicht erkennbar ist und auch die Interessenlage nicht vergleichbar ist“. Außerdem könne auch im Internet eine Beratung stattfinden, so die Richter. Dafür müssten nur die Fragen an den Versicherungsinteressenten entsprechend ausgewählt und das Angebot von Versicherungsverträgen nach den Antworten auf diese Fragen ausgerichtet werden. 

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