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Verjährung mit Prospekt

Quelle: Fotolia
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Die Streitfrage: Eine Falschberatung verjährt drei Jahre nach Kenntnis des Anlegers. Doch wann beginnt diese Frist? Ein Anleger einer geschlossenen Fondsbeteiligung hatte eingewandt, dass ihm der Prospekt nicht übergeben worden sei und der Berater zudem davon abweichende Angaben gemacht habe.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof hat am 19. November 2009 (Aktenzeichen III ZR 169/08) entschieden, dass es unter anderem darauf ankommt, ob der Prospekt tatsächlich und rechtzeitig übergeben wurde. Falls nicht, muss dies der Kläger beweisen. Der aktuelle Fall wurde zur Neuverhandlung zurück auf Oberlandesgerichtsebene verwiesen.

Die Expertenmeinung von Rechtsanwalt Oliver Renner, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht:

Seit 1. Januar 2002 gilt nach den Paragrafen 195, 199 Abs. 1 BGB eine kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist bei Falschberatung. Dies gilt auch für Fälle, bei denen der Anspruch vor 2002 entstanden ist. Liegen mehrere Beratungsfehler vor, beginnt die Verjährung für jede Pflichtverletzung gesondert zu laufen (BGH, V ZR 25/07).

Der BGH geht davon aus, dass die Kenntnis des geschädigten Anlegers vorliegt, wenn dieser mit Aussicht auf Erfolg auf Schadensersatz klagen kann. Entscheidend dafür ist im konkreten Fall, festzustellen, wann der Kläger erfahren hat, dass der von ihm gekaufte geschlossene Immobilienfonds nicht jederzeit verkäuflich ist und zudem das Risiko eines Totalverlusts mit sich bringt – oder wann es ihm hätte klar werden müssen. Dazu muss der Anleger nicht alle Einzelumstände kennen, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben. In Fällen unzureichender Aufklärung muss der Anleger aber die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennen, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.

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Es ist umstritten, ob bereits mit der durch den Anleger quittierten Aushändigung des Emissionsprospekts eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers angenommen werden kann. So muss laut OLG Celle ein Anleger den Prospekt, in dem die Risiken der Anlage beschrieben sind, auch lesen. Tut er das nicht, muss man davon ausgehen, dass seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht (OLG Celle, Az. 11 U 26/06). Laut OLG München reicht aber die Prospektübergabe nicht aus, wenn der Berater gegenüber dem Anleger Angaben macht, die vom Prospektinhalt abweichen (OLG München, Az. 20 U 2694/06).
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