LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
Lesedauer: 4 Minuten

Verjährung mit Prospekt

Seite 2 / 2

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich in einem weiteren Fall entschieden, dass es darauf ankommt, ob der Prospekt tatsächlich übergeben worden ist. Der Anleger ist in der Beweispflicht - er muss nachweisen, dass ihm der Prospekt nicht übergeben worden ist. Falls doch, muss laut BGH anhand des Emissionsprospekts geprüft werden, ob überhaupt ein Aufklärungsmangel vorlag. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Übergabe an.

Denn laut BGH kann die Aufklärung ausreichend sein, wenn dem Anleger anstelle einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird. Dieser muss in Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Der Prospekt muss dem Anleger aber so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann.

Entschieden ist damit wohl, dass die bloße Unterschrift, dass der Prospekt übergeben worden sei, den Berater noch nicht in Sicherheit wiegen kann. Insbesondere falls der Anleger beweisen kann, dass der Prospekt nicht übergeben worden ist oder der Berater abweichende Angaben gemacht hat. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies allerdings kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert.

Zum Autor
: Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Rechtsanwälte Wüterich Breucker in Stuttgart.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion