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Aktualisiert am 01.11.2010 - 17:09 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 3 Minuten

Vermittlerschulung: Wann haftet der Vertriebschef?

Quelle: Fotolia
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Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) in Hamm (Aktenzeichen: 28 U 78/09)  beschäftigt sich mit der Frage, wann der gesetzliche Vertreter einer Vertriebsgesellschaft, die unter anderem atypisch stille Beteiligungen vermittelte, persönlich für Verletzungen der Aufklärungspflicht einstehen muss.

Geschädigte Kapitalanleger nehmen in Schadenersatzprozessen regelmäßig den Vertrieb und/oder den Berater in Anspruch, weil mit diesen ein Auskunfts-, Vermittlungs- oder Beratungsvertrag geschlossen wurde. Ein solcher Vertrag verpflichtet zu richtiger und vollständiger Aufklärung über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände. Wird diese Pflicht auch nur fahrlässig verletzt, führt dies regelmäßig zu einer Haftung auf Schadenersatz.

Problematisch wird es jedoch, wenn Vertrieb oder Berater insolvent sind oder durch die Verurteilung insolvent werden würden. In diesen Fällen wäre dem Geschädigten mit einer Verurteilung nicht geholfen. Im Gegenteil: Er müsste Kosten, Mühen und Zeit aufwenden, um dann einen Titel zu erhalten, mit dem er nichts anfangen kann.

Das frustriert und sollte möglichst vermieden werden. Daher nehmen geschädigte Anleger auch andere finanziell potente Personen, die mit der gescheiterten Kapitalanlage in Verbindung stehen, ins Visier. Im entschiedenen Fall war dies der gesetzliche Vertreter einer Vertriebsgesellschaft. Denn dieser ist vom Grundsatz her dafür verantwortlich, dass die ihm unterstellten Berater die vertraglichen Aufklärungspflichten auch einhalten.
Da der gesetzliche Vertreter in eigener Person keinen Auskunfts-, Vermittlungs- oder Beratungsvertrag mit dem Anleger abschließt, scheidet eine vertragliche Haftung regelmäßig aus. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass das Geschäftsführungsverhalten des gesetzlichen Vertreters gerade den Grund für die mangelnde Aufklärung darstellt. So zum Beispiel, wenn der gesetzliche Vertreter positive Kenntnis von Risiken hat, die nicht im Emissionsprospekt stehen, und er diese Kenntnis auch nicht an die ihm unterstellten Mitarbeiter weitergibt. Die spätere massenhafte Pflichtverletzung ist programmiert.

Im Fall vor dem OLG Hamm vom 25. Februar 2010 hatte der verklagte Vertriebschef Schulungen durchgeführt oder veranlasst, die zwingend dazu führen mussten, dass der Anleger im späteren Beratungsgespräch nicht vollständig über die Risiken aufgeklärt werden konnte. Die Pflichtverletzung war aufgrund der mangelhaften Schulung in jedem Beratungsgespräch geradezu vorgegeben.

Das OLG-Urteil zugunsten des geschädigten Anlegers – es ging um eine Schadensumme von rund 13.000 Euro – ist überzeugend und bemerkenswert, weil es die Regelungsfunktion des Schadenersatzrechts unterstreicht. Durch die Sanktionierung von mangelhaften, auf spätere vertragliche Pflichtverletzungen hinauslaufende Schulungen wird sichergestellt, dass sich die Qualität der Beratungsleistungen verbessert. Das Urteil ist rechtskräftig.

Zum Autor: Hartmut Göddecke, Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte, ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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