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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Die Schadenfalle

Oliver Kieper, Bereichsleiter Versicherungen bei Netfonds
Oliver Kieper, Bereichsleiter Versicherungen bei Netfonds
Es ist eine wahre Geschichte. Bernhard Fischer, Versicherungsmakler in Hamburg, ist im Frühjahr 2004 zu Gast bei seinem Kunden Gerd Hölterer. Es geht um den Abschluss einer Risikolebensversicherung. Dabei klärt Fischer den 32-Jährigen darüber auf, wie wichtig eine hohe Versicherungssumme ist. Schließlich ist Hölterer Alleinernährer einer vierköpfigen Familie.

Trotzdem entschließt sich der Kunde für eine Todesfallsumme von nur 100.000 Euro. Kurz vor Weihnachten 2012 passiert das denkbar Schlimmste. Hölterer übersieht an einem unbeschrankten Bahnübergang einen Zug, sein Wagen wird zerfetzt, er kommt ums Leben. Das Geld vom Versicherer reicht vorn und hinten nicht, um die Kosten seiner Familie auch nur ansatzweise zu decken.

Wenige Wochen nach dem tragischen Unglück macht ein Rechtsanwalt Schadenersatzansprüche über gut 400.000 Euro gegen Fischer wegen Falschberatung geltend. Er habe wissen müssen, dass die Versicherungssumme viel zu niedrig gewesen sei. Seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) hat der Makler am 1. Mai 2007 abgeschlossen.

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Der vom Anwalt benannte Zeitpunkt des Verstoßes, nämlich der Beratung und Antragstellung, liegt aber drei Jahre früher. Für Fischer hätte das den finanziellen Ruin bedeutet – wäre er nicht schon damals ein übervorsichtiger Mensch gewesen. Ohne Not hatte er die Beratung schriftlich dokumentiert und sich bestätigen lassen, dass eine höhere Versicherungssumme nicht gewünscht war.

Einzelkämpfer leben gefährlich

Auch mit einer VSH kann Vermittlern Übles aus Altverträgen drohen – und nicht nur daraus. Selbst viele neu abgeschlossene Policen gegen Schadenersatzansprüche sind ziemlich löchrig. Oliver Kieper, Bereichsleiter Versicherungen bei Netfonds, warnt denn auch davor, sich als Einzelkämpfer selbst und ohne externen Rat auf die Suche nach einer Police zu begeben: „Das Thema ist sehr komplex, über ausgeprägte Fachkenntnisse verfügen nur wenige.“

Beispielsweise bei der Frage, wann ein Schaden dem Versicherer spätestens gemeldet werden muss. In vielen Policen ist die Antwort ziemlich schwammig geregelt. So müssen Vermittler jeden Verstoß zwar unverzüglich und spätestens binnen einer Woche anzeigen. Doch wann gilt er als „bekannt“? Die Antwort lässt jede Menge Spielraum.

Es kommt nämlich darauf an, wann genau der Vermittler, sein versicherter Mitarbeiter, Gesellschafter oder Mitinhaber ihr Handeln „objektiv“ als fehlerhaft erkannt hat. Oder zumindest darauf hingewiesen wurde. Und zwar völlig gleichgültig, ob danach tatsächlich jemand Schadenersatz angedroht hat. Oder das vielleicht tun könnte.

Christian Henseler, stellvertretender Vorsitzender des Interessenverbands Schutzvereinigung deutscher Vermittler von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen (SdV), hält eine andere Aussage für wesentlich präziser: „Zeitpunkt der Meldepflicht sollte das Datum der schriftlichen Inanspruchnahme durch Dritte sein.“ Dann kann sich der Versicherer nicht mehr um eine Deckungszusage drücken.

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