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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Die Schadenfalle

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Natürlich muss vertraglich auch hieb- und stichfest sein, welche Vermittlungstätigkeit unter den Versicherungsschutz fällt und welche nicht. Dafür muss der jeweilige Vermittler aber die feinen Abgrenzungen im Paragrafen 34 der Gewerbeordnung auch wirklich beherzigen. Oliver Kieper zufolge könnte so manchem Vermittler aus früher verkauften geschlossenen Fonds Böses ins Haus stehen. „Ein daraus denkbares Haftungsrisiko in einer neuen Police zu versichern, ist extrem teuer.

Deshalb lassen viele Vermittler den Paragrafen 34f Absatz 3 gern unter den Tisch fallen.“ Damit verzichten sie aber auf die Nachhaftung. Oder Versicherer sehen dies im Kleingedruckten erst gar nicht vor. Dass derlei im Kleingedruckten häufig überlesen wird, wundert Henseler kaum: „Vermittler sehen nur, was geschrieben steht, Juristen hingegen, was nicht geschrieben steht.“ Womit Letztere eindeutig im Vorteil sind.

Versteckte Selbstbehalte

Der Teufel steckt bei manchen Deckungszusagen auch in versteckten Selbstbehalten. „Allianz und Axa beispielsweise hatten in ihren Bedingungen früher einen sogenannten Gebühreneinwurf stehen“, erklärt der SdV-Experte. Im Haftungsfall wurde nicht nur die vereinbarte Selbstbeteiligung fällig, sondern auch die Provision zurückgefordert. Mittlerweile ist diese Praxis zwar marktweit unüblich, bei älteren Policen kommt sie aber teilweise immer noch zum Tragen.

Ärger droht auch aus so mancher Police mit einem Schadenverlaufsrabatt. In der Regel – so der SdV – laute die entsprechende Vertragsbestimmung: „Der Berechnung der Jahresnettoprämie liegt ein Sondernachlass von 30 Prozent zugrunde. Übersteigt die Zahlungsquote bezogen auf die vergangenen fünf Versicherungsjahre inklusive des laufenden Versicherungsjahres 50 Prozent der Nettoprämieneinnahme, erlischt der Sondernachlass rückwirkend.“

Henseler: „In diesem Fall muss die Prämie für das laufende und das vorangegangene Versicherungsjahr zurückgezahlt werden.“ Und dann das Thema Nachhaftung. Mal trennt das Kleingedruckte zwischen Versicherungs- und Finanzdienstleistung, mal gilt die Deckung nur für den letzten Vorvertrag. Nun kann es sich bei einem Vorvertrag um eine sogenannte Claims-made-Police gehandelt haben. Nach diesem „Anspruchserhebungsprinzip“ müssen bei Vertragsende alle eventuell gedeckten Forderungen bekannt sein. >>Vergrößern


Nicht nur bei Umdeckungen kann dieser Cocktail zur großen Gefahr für den Vermittler werden, weswegen mancher VSH-Versicherer eine Claims-made-Nachhaftung ausschließt. Für Henseler ist das aber eine erhebliche Versicherungslücke: „Wenn die Claims-made-Police abläuft, verliert der Vermittler jeden Schutz gegen schlummernde Ansprüche, es fällt schlicht und einfach die Nachhaftung weg.“

Dass der Hinweis auf Deckungslücken beileibe kein Scheingefecht ist, zeigt die Statistik des Bafin-Beraterregisters. Binnen fünf Monaten sind bei der Finanzbehörde rund 5.000 Beschwerden von Kunden etwa wegen fehlerhafter Risikoaufklärung oder Fehlberatung bei Produkten eingegangen. Das dürfte zukünftig noch schlimmer werden.

Denn die Anwaltszunft entdeckt die Vermittlerhaftung immer mehr als Umsatztreiber. Vermittler müssen also mehr denn je auf eine penible Beratungsdokumentation achten. Oder auf eine leistungsstarke Absicherung der Vermögensschaden-Haftpflicht.

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