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Versicherungsspezialist Stefan Brähler Vermögen unabhängig von Pflichtteilen übertragen

Älteres Paar auf einem Waldspaziergang: Vermögen lässt sich auch unabhängig von Pflichtteil-Regeln vererben, sagt Confidema-Chef Stefan Brähler.
Älteres Paar auf einem Waldspaziergang: Vermögen lässt sich auch unabhängig von Pflichtteil-Regeln vererben, sagt Confidema-Chef Stefan Brähler. | Foto: imago images / Cavan Images
Stefan Brähler
Foto: Confidema

Die gesetzlichen Regelungen zu Pflichtteilsansprüchen sollen die Versorgung der engsten Familie sicherstellen. Aber es kann zahlreiche Gründe geben, warum einzelne Erben bevorzugt oder andere weniger bedacht werden sollten. Die einfachste Lösung scheinen frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten zu sein, aber auch hier müssen steuerliche und weitere gesetzliche Vorgaben genau im Blick behalten werden. Die Schenkung hat zudem einen grundsätzlichen Nachteil: Der Schenkende verliert ohne aufwändige Vertragskonstruktion die Kontrolle über das Kapital und der Vermögensverwalter in der Regel Assets. Für beide Probleme gibt es eine elegante Lösung:

Denn soll Vermögen möglichst unabhängig von Pflichtteilsansprüchen übertragen werden, bietet sich die Verwaltung in einer Versicherungsstruktur an. Die Assets werden weiter durch den Vermögensverwalter im Auftrag des Kunden betreut, aber es kann eine sogenannte „unwiderrufliche Bezugsberechtigung“ eingerichtet werden. Damit erhält zum Beispiel die Lieblingstochter von Herrn Schmitt einen bindenden Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft, wenn der Erbfall eintritt. Der Kunde bestimmt weiter die Anlagestrategie. Das bloße Einsetzen der Tochter als Bezugsberechtigte löst zu diesem Zeitpunkt keine Erbschaft- oder Schenkungssteuer aus. Herr Schmitt bleibt zu Lebzeiten Eigentümer des verwalteten Vermögens. Gemeinsam mit der Tochter kann die „unwiderrufliche Bezugsberechtigung“ unkompliziert auch wieder durch ein formloses Schreiben aufgehoben werden, falls sich an den Plänen der Familie etwas ändern sollte.

Trotz dieser, in der Vermögensverwaltung im Private Banking von den Kunden geschätzten Flexibilität, wirkt sich die „unwiderrufliche Bezugsberechtigung“ bei der Pflichtteilsbehandlung aber so aus, als ob die Tochter alle Ansprüche am Vermögen sofort erhält. Nach den gesetzlichen Regelungen zu den Pflichtteilsergänzungsansprüchen wird das übertragene Kapital jedes Jahr linear um zehn Prozent weniger angerechnet. Stirbt der Vermögensinhaber zum Beispiel nach acht Jahren, unterliegen 80 Prozent nicht mehr den Pflichtteilsansprüchen. Nach zehn Jahren sind sie vollständig verjährt. Ein zusätzlicher Pluspunkt bei der Konstruktion sind die Steuervorteile: während der Vertragslaufzeit werden sämtliche Erträge innerhalb einer solchen Versicherungsstruktur abgeltungssteuerfrei angesammelt. Erfolgt die Auszahlung im Erbfall, erhält die Tochter als Bezugsberechtigte auch alle bis dahin angefallenen Erträge endgültig einkommen- bzw. abgeltungsteuerfrei.

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Der Einsatz von Versicherungslösungen macht aufwändige Schenkungskonstruktionen unnötig und er bietet dem Kunden den entscheidenden Vorteil, dass das so übertragene Kapital zu Lebzeiten „sein“ Vermögen ist und bleibt. Dem Vermögensverwalter bleiben langfristig gesicherte Mandate erhalten und die Steuervorteile im Erbfall bringen ihn in eine ideale Ausgangsposition zur Gewinnung der nächsten Kundengeneration.


Über den Autor:

Stefan Brähler ist Geschäftsführer des Versicherungsdienstleisters Confidema und Spezialist für den Einsatz von Versicherungsstrukturen in Vermögensverwaltung und Private Banking.


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