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Aktualisiert am 26.09.2007 - 20:13 Uhrin Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 2 Minuten

Veröffentlichung von Namen im Internet gem. § 15a Abs. 3 WpHG

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 3. Mai 2006, AZ: 6 UE 2623/04) hatte zu entscheiden, ob die Veröffentlichung von Namen im Internet im Zusammenhang mit Wertpapierhandelsgeschäften rechtmäßig ist. Die Kläger waren von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verpflichtet worden, gem. § 15a Abs. 3 WpHG bestimmte Informationen über den Aktienhandel zu veröffentlichen. Dazu sollten auch die Namen der Kläger genannt werden. Dagegen wehrten sich die Kläger mit der Begründung, dass dies ihren Persönlichkeitsbelangen zuwider laufe. Dem folgte das Gericht nicht und wiest die Klage ab. Es ist der Ansicht, dass die Namensnennung bei der Veröffentlichung einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Umsetzung der mit § 15a Abs. 3 WpHG verfolgten Gesetzeszwecke leiste. Eine Güterabwägung zwischen dem Transparenzgebot und den Persönlichkeitsbelangen der Kläger ergibt nach Auffassung des Gerichts ein Übergewicht zu Gunsten der Kapitalmarktransparenz: “So erscheint es dem Senat ohne weiteres plausibel, dass erst die Namensangabe erkennbar werden lässt, dass ein Zusammenhang zwischen den Veräußerungsgeschäften einer Führungsperson und mehrer Familienmitglieder vorliegt und diesem Umstand durchaus auch ein erhöhter Informationsgehalt zukommen kann. Ebenso leuchtet es ein, dass die Namensangabe auch der Gefahr entgegen wirkt, dass eine mitteilungspflichtige Person die Gesamtsumme mehrerer hintereinander geschalteter Transaktionen zu verschleiern versucht. Dem sind die Kläger letztlich auch nicht substantiell entgegengetreten.” Und weiter: “Auch in Bezug auf die Verhinderung von Insiderverstößen lässt es sich nicht von vornherein von der Hand weisen, dass durch die Namensnennung Dritte, die ihrerseits über insidergeschäftsrelevante Informationen verfügen, etwa aufgrund ihrer Mitarbeit in dem fraglichen Unternehmen, auf diese Weise einen Bezug zu einem konkreten Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft herstellen können und dadurch in die Lage versetzt werden, der Beklagten Hinweise auf ein mögliches Insidergeschäft zu geben.“ Auch sei die Veröffentlichung der Namen der Kläger in diesem Zusammenhang für diese nicht unzumutbar: “Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine mitteilungspflichtige Person durch die Veröffentlichung des Emittenten unter Angabe des Namens gleichsam öffentlich “an den Pranger gestellt” wird. Allein durch die als solche neutrale Veröffentlichung des getätigten Geschäfts unter Angabe des Namens wird die betreffende Person nicht automatisch und zwangsläufig in Verbindung mit einem “anrüchigen” oder möglicherweise gar strafbaren Verhalten gebracht.“

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