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Versicherungsmakler rät So bekommen Sie Arbeitgeber-Zuschuss zur PKV für Angehörige

In den Genuss des Arbeitgeber-Zuschusses kommen ´neben dem Beschäftigten auch dessen nicht erwerbstätige Ehe- oder Lebenspartner, wenn sie nicht hauptberuflich selbstständig sind oder sonstige Einkünfte über dem Betrag von 1/7 der Bezugsgröße haben. Das erklärt Versicherungsmakler Sven Hennig auf seiner Homepage. Die Bezugsgröße wird jedes Jahr angepasst. In diesem Jahr liegt sie bei 2.905 Euro monatlich in den alten und 2.520 Euro monatlich in den neuen Bundesländern. Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung beträgt somit laut Hennig 415 Euro monatlich. Ist der Partner oder die Partnerin geringfügig beschäftigt, liegt diese Grenze bei 450 Euro.

„Ausnahme: Ist ein Ehepartner selbstständig und das hauptberuflich, verdient damit aber kein Geld und betreibt die Selbstständigkeit eher nebenher (das kann auch der Verkauf von Tupperware, Amway oder dergleichen sein), so kann der Anspruch auf Familienversicherung schnell entfallen“, schreibt der Versicherungsmakler. Maßgebend sei dabei die Absicht der hauptberuflichen Selbstständigkeit. Auch Handwerker die eine Firma betreiben, dort aber aufgrund wirtschaftlicher Probleme kein Geld verdienen bekommen keinen Zuschuss zur PKV.

Für die Kinder gelten die gleichen Vorgaben: Auch diese dürfen weder selbstständig sein, noch eigene Einkünfte über der Grenze haben. „Gerade wenn Kapitalanlagen auf die Kinder überschrieben wurden um erb- oder steuerunschädlich übertragen werden zu können, können auch Kinder hohe Einkünfte haben“, so Hennig.

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