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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 3 Minuten

Versicherungsmakler über VSH-Versicherung So umgehen Vermittler die Tippgeber-Haftung

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Anwälte wollen so viele Beteiligte wie möglich verklagen

Anwälte raten ihren Mandanten im Schadenfall gerne dazu, möglichst viele Personen, die in diese Empfehlung oder den Tipp involviert waren, in die Haftung zu nehmen. Deckt die VSH-Police aufgrund des fehlenden Deckungsinhaltes den entstandenen Schaden beim Kunden nicht, bleiben die Kosten am Vermittler und Berater und Tippgeber hängen.

Bereits das Reichsgericht (RGZ 52, 365) hat 1902 entschieden, dass es ausreicht, wenn jemand mit erkennbarem Bedarf an zuverlässiger Auskunft sich an einen Anwalt wendet, ein mit Haftung verbundener Auskunftsvertrag aus sozialtypischem Verhalten zustande kommt. Auf den Parteiwillen haften zu wollen (Rechtsbindungswillen) kommt es nicht an, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont (RG JW 1928, 1134 f.).

VSH-Vertragsprüfung und Tippgeber-Klausel

Die Tätigkeit des Tippgebers ist nicht versicherungspflichtig und deshalb auch nur in einigen speziellen VSH-Policen mit gedeckt. Um einem Haftungsrisiko zu entgehen, ist Vermittlern und Beratern, auch wenn sie unbeabsichtigt zu einem Tippgeber oder einer Tippgeberin werden, eine VSH-Vertragsprüfung empfohlen.  Der Artikel wurde DAS INVESTMENT.com freundlicherweise von Conav Consulting zur Verfügung gestellt. Weiterführende Informationen zur VSH, zur Haftung und zu Lösungen für Vermittler sind im neuen VSH-E-Book der Conav Consulting zu finden.

Über Conav Consulting:

Conav Consulting steht Unternehmen, Vermittlern und Beratern als CoNavigator in unternehmerischen, strategischen, absicherungstechnischen und vertrieblichen Themen zur Seite. Als Versicherungsmakler fokussiert sich die Conav auf nettobasierte Absicherungen für Gewerbetreibende sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Sie bietet Analysen zum Risikomanagement und praxisnahe Lösungen für Führungskräfte, Gewerbetreibende, Unternehmer und Unternehmen. 

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