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Versicherungsvertrieb „Virtueller Versicherungsmakler sehr interessante Vertriebsvariante“

Oliver Kieper, Vorstand und Gesellschafter des Hamburger Maklerpools <a href='http://www.nfs-netfonds.de/' target='_blank'>Netfonds</a>
Oliver Kieper, Vorstand und Gesellschafter des Hamburger Maklerpools Netfonds | Foto: Florian Sonntag

Drei Monate nach dem Urteil im Prozess des Vermittlerverbands BVK gegen Check24 endet in der kommenden Woche die Frist, bis zu der die Streitparteien begründen müssen, warum sie in Berufung gehen wollen. Das erklärte ein Sprecher des zuständigen Oberlandesgerichts München gegenüber DAS INVESTMENT.com. Demnach könnte noch in diesem Jahr eine Berufungsverhandlung stattfinden.

In der Vorinstanz hatte sich das Landgericht München zwar lediglich mit der Frage zu befassen, ob die Betreiber des Vergleichsportals ihrer Erstinformations- und Beratungspflicht ausreichend nachkommen. Doch das Urteil vom 13. Juli (Aktenzeichen: 37 O 15268/15) dürfte weitreichende Folgen für die gesamte Branche haben. Wie Versicherungsmakler darauf reagieren sollten, fragten wir drei Experten aus der Praxis.

Im ersten Teil unserer Interview-Serie lesen Sie heute die Einschätzungen und Tipps von Oliver Kieper , der ab dem Jahr 2004 den Versicherungsbereich des Hamburger Maklerpools Netfonds aufbaute.

DAS INVESTMENT.com: Worauf müssen Versicherungsmakler hinsichtlich ihrer Kennzeichnungspflichten beim Online-Vertrieb achten?

Oliver Kieper: Versicherungsmakler müssen ihren Kunden die sogenannte Erstinformation nach Paragraf 11 Versicherungsvermittlungsverordnung beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform mitteilen.
Dieser Pflicht genügt der Versicherungsmakler meines Erachtens nicht, wenn er die Informationen lediglich zum Abruf auf der Homepage bereithält. Die Erstinformation darf daher nicht, wie zum Beispiel das Impressum, nur über einen Link abrufbar sein.

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Versicherungsmakler müssen auf ihrer Homepage die Informationen so aktiv präsentieren, dass mögliche Besucher der Homepage nach diesen Informationen nicht suchen müssen.

Grundsätzlich denkbar ist eine Information mittels eines Pop-up-Fensters, aber dabei besteht das Problem, dass viele Internetnutzer mittlerweile Pop-up-Blocker verwenden. Ungeklärt ist hier die Fragestellung, wer dann im Zweifel das Problem hat - Nutzer oder Anbieter.

Eine sichere Variante ist das Einbinden der Informationen in einen eigenen Frame, der auf jeder Seite des Internetauftritts angezeigt wird und optisch vergrößert wird, wenn der Besucher darüber scrollt.

Aus dem Urteil des LG München vom 13. Juli 2016 geht leider nicht hervor, wie der Versicherungsmakler seine Informationspflichten „rechtssicher“ erfüllen kann. Das Gericht hat lediglich darauf hingewiesen, dass es nicht seine Aufgabe ist, entsprechende Möglichkeiten aufzuzeigen. Der Ball liegt also nach wie vor auf Seite des Maklers.

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