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VGF: Haftungsdachpflicht für Vertrieb geschlossener Fonds sollte auch für Investmentfonds gelten

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Der VGF-Chef sieht weitere Probleme: „Auf Basis des aktuellen Entwurfs verhindert der Gesetzgeber jedenfalls nicht, dass unseriöse Anbieter weiterhin ungehindert das Geld privater Anleger akquirieren können“, so Romba. Der Verband hatte hierzu vorgeschlagen, Mindestkapital vorauszusetzen und Qualifikationsnachweise von Managern der Anbieter und der Fonds zu fordern.

Kein transparenter Rechtsrahmen

Der Entwurf schafft aus Sicht des Verbandes darüber hinaus keinen klaren und transparenten Rechtsrahmen. Statt vieler Änderungen in vielen Gesetzen wäre eine spezialgesetzliche Regelung wesentlich sinnvoller. „Ein Aufsichtsgesetz ist erst dann ein gutes Gesetz, wenn es die definierten Ziele erreicht, marktgerecht und verhältnismäßig ist. Hier sehen wir noch deutlichen Verbesserungsbedarf“, so Romba.
Ansonsten wertet der VGF positiv, dass zahlreiche Vorschläge im vorliegenden Entwurf aufgegriffen worden sind. Dazu gehört die Verankerung der inhaltlichen Prospektprüfung nach dem Wirtschaftsprüferstandard S4 sowie die Pflicht zur Erstellung einer Produkt-Kurzinformation.

Auch die Qualifizierungsanforderungen für Vertriebe und die Pflicht zur Offenlegung von Provisionen begrüßt der VGF ebenso wie das Gebot der anlegergerechten Beratung, das künftig im Gesetz verankert werden soll. Die Interessenverbände vom Gesetz der betroffenen Akteure sind vom BMF aufgefordert worden, bis zum 28. Mai ihre schriftlichen Stellungnahmen einzureichen. Am 31. Mai soll es dann zu einer Anhörung im BMF kommen. >> zum Diskussionsentwurf des Finanzministeriums

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