VIP Medienfonds – Commerzbank muss zahlen
Die Aufklärungspflicht besteht nach Ansicht der Richter zumindest insoweit, als die Provision das (ausgewiesene) Agio übersteigt. Denn die Provision könne ausschlaggebende Motivation für die Anlageempfehlung sein.
Bei einem weiteren Anleger hatte die Bank nicht auf die unzureichende Kapitalabsicherung durch den VIP 4 hingewiesen, sondern ihm suggeriert, er würde am Ende der Laufzeit bankgarantiert mindestens 115 Prozent seiner Einlage zurückerhalten. Da diese Aussage falsch war, müsse der Anleger so gestellt werden, als habe er die Beteiligung nicht gezeichnet (Urteil vom 25. Oktober 2007, Aktenzeichen 22 O 523/07). Der Hamburger Rechtsanwalt Herbert Friedrich bespricht exklusiv für DAS INVESTMENT aktuelle Urteile. Der erfahrene Analyst hat viele Jahre Produkte für das Rating-Unternehmen G.U.B. geprüft und als Berater zahlreiche Modelle konzipiert. Er vertritt Anleger sowie Berater und ist Vorstandsmitglied im Rechtsforum Finanzdienstleis tung e. V. Fragen beantwortet Friedrich unter Telefon 0 40/7 21 24 88.