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in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

Vorwurf der Untreue BGH hebt Freisprüche der HSH-Vorstände auf

Der Fall

Die Staatsanwaltschaft warf den sechs Angeklagten, die zur Tatzeit den Gesamtvorstand der HSH Nordbank bildeten, Untreue vor. Die Vorstände stimmten im Dezember 2007 auf der Grundlage unzureichender Informationen dem Abschluss eines Finanzgeschäfts zu, das der Verbesserung der Eigenkapitalquote der Bank dienen sollte. Tatsächlich fügten die sechs Verantwortlichen mit diesem Geschäft ihrer Bank jedoch einen Vermögensnachteil zu, argumentierte die Anklage.

Zwei Vorstandsmitgliedern warf die Staatsanwaltschaft darüber hinaus Bilanzfälschung vor. Die Vorstände hätten im Quartals-Zwischenbericht zum 31. März 2008 und in einer Pressemitteilung vom 20. Juni 2008 einen Überschuss in Höhe von 81 Millionen Euro auswiesen, während tatsächlich ein Fehlbetrag in Höhe von 31 Millionen Euro vorlag.

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Das Urteil

Das Landgericht (LG) Hamburg hat alle Angeklagten freigesprochen (Urteil vom 9. Juli 2014, Aktenzeichen: 608 KLs 12/11 (5550 Js 4/09). lm Hinblick auf den Vorwurf der Untreue habe die Hauptverhandlung zwar ergeben, dass die Angeklagten ihre Vorstandspflichten verletzt und hierdurch einen Vermögensnachteil bei der Bank herbeigeführt hätten. Die Pflichtverletzungen seien jedoch nicht in einer Weise "offensichtlich" und "gravierend", das sei eine Verurteilung wegen Untreue rechtfertigen würden, argumentierten die Richter.

Beim Vorwurf der falschen Vermögensangaben bestätigte das Landgericht zwar, dass in den betreffenden Darstellungen des Vermögensstandes fälschlich ein Überschuss anstelle eines Fehlbetrages ausgewiesen worden war. Die Unrichtigkeit habe sich jedoch nicht als "erheblich" dargestellt, weshalb es bereits an der objektiven Tatbestandsverwirklichung fehle.