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VSH-Versicherung: Haftungsfalle Internet

Ralf W. Barth
Ralf W. Barth
Das Internet ist für jeden Berater eines seiner wichtigsten Werkzeuge. Es ist aber auch eines mit hohen Risikopotenzialen. Die Risiken sollte eine Vermögensschadenhaftpflicht abdecken. Denn der Phantasie bei möglichen Schadensursachen sind kaum Grenzen gesetzt.

Die Tätigkeit als Anlageberater oder Vermittler ist ohne Internet-Nutzung nicht denkbar. Es dient der Recherche, Online-Tarifrechner helfen, die eigene Homepage dient werblichen Zwecken ebenso wie der Abwicklung, und es dient der Kommunikation. Die Liste ließe sich fast endlos verlängern. Genauso mannigfaltig wie die Möglichkeiten der Internetnutzung sind auch die Gefahrenquellen - und somit die möglichen Schadensersatzansprüche an Vermittler.

Übertreibung? Keineswegs. Beispiele: Es gelangen versehentlich vom Kundenverwaltungsprogramm und über den Emailverteiler des Vermittlers vertrauliche Kundendaten an Dritte. Schon eine einzelne E-Mail an einen falschen Adressaten kann verheerende Folgen haben. Solche Fehler passieren im Eifer des Gefechts.

Oder ein Virus gelangt über ein Mailing in großer Zahl auf den PCs der Kunden, verursacht dort Schäden und der Ursprung kann zweifelsfrei nachgewiesen werden. Allein die Klärung der Anspruchsstellung kann schon zu erheblichen Kosten führen.

Anderer Problembereich: Abmahnungen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht. Viele Vermittler glauben sich das Geld für Marketing sparen zu können, indem sie die Webseiten und die werblichen Inhalte komplett selbst und ohne rechtliche Prüfung gestalten.  Die Resonanz in Form von Abmahnungen bei nicht eingehaltenen Standards lassen nicht lange auf sich warten. Und der Wettbewerb schaut genau nach.

Noch schlimmer wird es, wenn die Werbeaussagen wettbewerbsrechtlich zu angeblichen Schädigungen oder Umsatzverlusten bei Wettbewerbern führen. Solche Ansprüche gehen leicht in die tausende Euros. Ohne Versicherungsschutz für solch eine Situation ein teures und nicht gerade vergnügliches Unterfangen.
 
Auch unzureichend überprüfte Internetangaben zu Produkten und anderen Sachverhalten, die ohne Gegencheck in die Verkaufsgespräche mit aufgenommen und dokumentiert wurden, können in die Haftungsfalle führen.
 
Auch Angebotsprogramme (beispielsweise für Versicherungen) zu nutzen, deren Inhalte bereits nicht mehr aktuell und die Anträge daher nicht mehr gültig sind, kann zur Nichtannahme von Anträgen führen. Wenn aber zwischenzeitlich schon ein Schadenfall eintritt, werden die Versicherer die Leistung verweigern und oder die Nichtversicherbarkeit des Kunden feststellen. Der wiederum wird versuchen, Ansprüche gegen den Vermittler durchzusetzen, da dieser mit fehlerhaften Internet-informationen gearbeitet hat.

Die Liste ließe sich ungebremst fortsetzen. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung  (VSH) sollte diese Gefahren abdecken. Aber kein Versicherer wird einzeln jeden nur denkbaren Fall explizit benennen. Daher sollte der Vermittler  sich vor allem mit neuen, modernen VSH-Konzepten und Spezialtarifen auseinandersetzen. In einem Best-Netto-Tarif beispielsweise ist der komplette Interneteinsatz als möglich Schadenursache abgedeckt: Der werbliche Auftritt, das Bereithalten von Service, der Direkt- und sonstige Vertrieb über das Internet und Online-Dienste sowie das Einrichten und Betreiben so genannter virtueller Vertriebswege. Mitversichert sind Ansprüche wegen Virenschäden und Sabotage¬programmen sowie wegen des unbefugten Zugriffs Dritter auf Daten bei der Internetnutzung (zum Beispiel Informationspiraterie). Versicherungsschutz besteht auch bei behauptetem unlauterem Wettbewerb durch Online-Aktivitäten
-    Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
-    Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer;
-    außergerichtliche Anwaltskosten, die dem Versicherungsnehmer entstehen, so-weit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung gegen ihn geltend gemacht werden.

Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist aber immer: Der Versicherungsnehmer unterhält ein aktuelles Sicherheitssystem.

Die Zeiten wandeln sich und Vermittler müssen nicht nur bei Ihren Kunden, sondern insbesondere bei sich selbst auf die Aktualität Ihres Schutzes achten. Die VSH-Police hat existenziellen Charakter. Professionelle Anbieter passen die Bedingungen deshalb immer wieder an die sich wandelnden politischen und marktechnischen Gegebenheiten an. Vermittler sind gut beraten, die besten Bedingungen und aktuelle Optimierungen zeitnah für sich zu nutzen.

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