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VSH-Versicherung So schützen sich Makler vor Haftungsfallen

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Wandel des Berufsbildes


Eine Vielzahl der Vermittler ist aktuell damit beschäftigt sich neue Vertriebsmöglichkeiten und weitere Tätigkeitsfelder zu erschließen. Hierbei stellt sich die Frage, ob die neuen Tätigkeiten von der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Die VSH bietet Versicherungsschutz im Rahmen der der Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Dazu gehören auch die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung (BBR), die gerade in diesem Bereich hohe Bedeutung für die Abgrenzung von ausdrücklich benannten, versicherten und ausdrücklich ausgeschlossenen, nicht versicherten Tätigkeiten haben.

Ob eine konkrete Tätigkeit als „berufliche Tätigkeit“ in den Versicherungsschutz einbezogen wurde, ist im Einzelfall nicht immer zweifelsfrei. Den anzuwendenden Maßstab, was schon beziehungsweise was noch alles zum jeweiligen Berufsbild gehört, bildet die Verkehrsauffassung. Aus diesem Grunde werden vermehrt konkrete Tätigkeiten des Versicherungsnehmers in den Versicherungsbedingungen „klarstellend“ aufgeführt.

Einerseits ist diese Tendenz vorteilhaft, da die eindeutige Aufnahme bestimmter Tätigkeiten Rückfragen ob des Versicherungsschutzes vermeidet. Andererseits wird der Umfang der regelmäßig kurz gefassten BBR durch die Regelung von (vermeintlich) Selbstverständlichem künstlich aufgebläht. Das erweckt gegebenenfalls fälschlicherweise den Eindruck, dass diese Tätigkeiten bei Versicherern, die dem „Aufzählungstrend“ nicht Folge leisten, nicht versichert seien, obwohl dies bereits unstreitig nach dem Berufsbild der Fall sein kann.

Wichtig ist, dass der Vermittler stets beachtet, dass Versicherungsschutz nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen besteht und sich der Vermittler daher nur innerhalb seiner Befugnisse bewegen sollte. Verstößt der Vermittler beispielsweise gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, darf er oftmals keine Versicherungsleistungen erwarten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsschutz bedingungsseitig innerhalb spezieller VSH-Konzepte auch dann gewährt wird, wenn der Vermittler die Grenze der unzulässigen Tätigkeit nicht wissentlich (bewusst) überschritten hat.

Zum Beispiel im bAV-Bereich sollte der Vermittler seine Grenzen kennen und im Netzwerk mit Rechtsanwälten, Rentenberatern und Steuerberatern agieren. „Netzwerken“ wird damit nicht nur aus Vertriebs- und Haftungsgründen immer wichtiger. Aber auch hier muss der Vermittler stets darauf achten, dass seine „Tippgebung“ beziehungsweise seine zulässige Beratung innerhalb dieser Netzwerke versichert ist.

Zum Autor:
Marc Hinrichsen ist Geschäftsführer der Hans John Versicherungsmakler GmbH. Das 1989 gegründete Unternehmen bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH gehört seit Jahren zu den Marktführern in ihrem Segment.

Kontakt:
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