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VuV zur EdW: „Nichts Halbes und Nichts Ganzes“

Nero Knapp, Chefjustiziar beim Verband unabhängiger Vermögensverwalter (VuV)
Nero Knapp, Chefjustiziar beim Verband unabhängiger Vermögensverwalter (VuV)
Es ist ruhig geworden um die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW). Dies mag unter anderem daran liegen, dass der Entschädigungsfall Phoenix Kapitaldienst aus Sicht der Anleger durch Ausgleich der Entschädigungsansprüche weitgehend abgewickelt ist. Dessen ungeachtet schwelt die Finanzierungsproblematik innerhalb der EdW weiter.

Zur Finanzierung des Schadensfalles hat die EdW drei Darlehen in einer Gesamthöhe von rund 300 Millionen Euro aufgenommen, die nach Rechnung der EdW bis ins Jahr 2022 durch jährliche Sonderzahlungen rückgeführt werden können. Zur Tilgung des ersten Kredits sind seit 2010 drei Sonderzahlungsrunden erfolgt, bei denen jeweils mehr als 25,6 Millionen Euro umgelegt werden sollten.

Dabei fiel bereits bei der ersten Sonderzahlung auf, dass einige wenige Institute die Zahlungslasten durch eine bilanzielle Kürzung des Gewinns reduziert haben. Der Jahresbeitrag wird auf 10 Prozent des Jahresgewinns gekappt. Darüber hinaus darf die Gesamtbelastung aus Jahresbeitrag und Sonderzahlung nicht höher als 45 Prozent des Jahresgewinns sein. In der Folge hat sich zügig herumgesprochen, dass zum Beispiel durch die Rücklage für allgemeine Bankrisiken (§ 340g HGB) die effektive Beitragsbelastung nicht unerheblich reduziert werden kann. Seither nehmen immer mehr Institute die mit der Rücklage verbundenen Nachteile (der Betrag ist unter anderem zu versteuern und darf nicht ausgeschüttet werden) in Kauf und führen im Jahresabschluss zum Beispiel unter Hinweis auf die andauernde Finanzmarktkrise dem Fonds für allgemeine Bankrisiken entsprechende Beträge zu.

Da die Umlegung der jährlichen Rückzahlungstranchen von 25,6 Millionen Euro nach dem Prinzip der kommunizierenden Röhren funktioniert, führt die Entlastung auf der einen Seite notwendigerweise zu einer Zusatzbelastung auf der anderen Seite. Der per Sonderzahlung bestehende Finanzierungsbedarf wird anhand des individuellen Anteils am Jahresbeitragsgesamtvolumen umgelegt.

Dreifache Entlastung infolge der Reduzierung des Gewinns

Ein infolge der Reduzierung des Gewinns durch Rücklage gekappter Jahresbeitrag bedeutet am Ende eine dreifache Entlastung. Nicht nur der reale Jahresbeitrag verringert sich, sondern auch der am individuellen Anteil am Jahresbeitragsgesamtvolumen zu berechnende prozentuale Anteil am Sonderzahlungsvolumen sinkt. Auch der Sonderzahlungsbetrag wird bei Überschreitung der zulässigen Gesamtbelastung von 45 Prozent des Jahresgewinns gekappt.

Weitsichtige Institute haben den Jahresgewinn im Übrigen nur insoweit reduziert, dass die Sonderzahlung nicht völlig entfallen ist. Diese kommen dann in den Genuss der dritten Kappungsgrenze: Nach drei Sonderzahlungen hintereinander dürfen die folgenden Sonderzahlungen nämlich nur noch das 2-fache des Jahresbetrags ausmachen. Demgegenüber müssen diejenigen Institute einen verhältnismäßig höheren Anteil am Sonderzahlungskuchen tragen, deren Gewinnsituation keine Kappung erlaubt.