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VuV zur EdW: „Nichts Halbes und Nichts Ganzes“

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In dem VuV-Musterverfahren ist diese rechtlich zweifelsfrei zulässige Möglichkeit der Einflussnahme auf die Höhe der Beitragsbelastung – bisher erfolglos – als Verstoß gegen die Beitragsgerechtigkeit moniert worden. Es spricht einiges dafür, dass die damit befassten Verwaltungsgerichte die Tragweite entweder nicht verstanden haben oder – wofür einiges spricht – nicht verstehen wollten.

In den anhängigen Verfahren hat die EdW gebetsmühlenartig behauptet, dass bisher keine unverhältnismäßige Verschiebung der Beitragslasten vorgekommen sei. Die im aktuellen Entwurf zum CRD IV-Umsetzungsgesetz vorgesehene Neuregelung zum EAEG spricht jedoch eine andere Sprache. Danach wird das BMF ermächtigt, per Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für die Bemessung der Kappungsgrenze des Jahresbeitrags nur noch 50 Prozent der gebildeten Rücklage nach § 340 g HGB berücksichtigt wird. Es spricht einiges dafür, dass diese Regelung schon bei der Jahresbeitragserhebung 2013 umgesetzt sein wird.

Das eigentliche Problem der EdW ist die völlig unzureichende Gesamtstruktur

Das eigentliche Kernproblem der EdW ist jedoch nicht die von den Instituten gebildete bilanzielle Rücklage, sondern die mit knapp 800 Mitgliedsfirmen völlig unzureichende Gesamtstruktur. Um die Zahlungsunfähigkeit zu kaschieren, hat der Bund eine – für einen Darlehensgeber durchaus überraschende – Großzügigkeit bewiesen und mit der EdW vereinbart, dass die jeweils zum 30.09. eigentlich fälligen Tilgungszahlungen auch noch in den Folge-monaten und auch nur insoweit geleistet werden muss, als finanzielle Mittel überhaupt vorhanden sind.

Naturgemäß bedingt die Verschiebung der Rückzahlung auch eine Verteuerung der Gesamtlasten. Die Mitgliedsinstitute müssen daher nur deshalb einen deutlich höheren Gesamtbetrag bewältigen, weil die Einrichtung insgesamt nicht in der Lage ist, die Lasten zu tragen. Aus welchen Mitteln die EdW den neuen Entschädigungsfall der Wertpapierhandelsbank fxdirekt finanzieren möchte, bei dem immerhin Verbindlichkeiten in Höhe von 17 Millionen Euro in Rede stehen, bleibt abzuwarten.

Bei diesem düsteren Ausblick ist es verständlich, dass die Institute alle denkbaren Maßnahmen ergreifen, um den kommenden Lasten zu entgehen. Nachvollziehbar ist es auch, dass die EdW mit allen Mitteln versucht, die Beitragsvolumina mindestens konstant zu halten. Dass sie zur Abschreckung vor einer zunehmenden Rücklagenbildung bei denjenigen Instituten, die bereits mehrfach von der Rücklage für allgemeine Risiken Gebrauch gemacht haben eine möglicherweise erhöhte „Gefahr eines Entschädigungsfalles“ unterstellt, verdeutlich die letztlich desolate Lage.