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Wann Provisionen steuerpflichtig werden

Quelle: Fotolia
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Der vom BFH entschiedene Fall (Urteil vom 20. Januar 2009, Az.: IX R 34/07 ) rührt aus dem Jahr 1998, noch zu Zeiten der D-Mark: Drei Personen (A, B und C) hatten miteinander vereinbart, dass A für B eine Versicherung vermitteln, die dafür erhaltene Provision in Höhe von 31.500 Mark (16.106 Euro) aber an B weiterleiteten sollte, während C eine Versicherung für A vermitteln und die verdiente Provision (ebenfalls 31.500 Mark) A überweisen sollte – und so weiter. Eine der Personen verschwieg in ihrer Einkommenserklärung die erhaltene Provisionszahlung, gab aber die Versicherungsbeiträge in Höhe von 92.005 Mark (47.041 Euro) als Sonderausgaben an. Dies akzeptierte das Finanzamt nicht, nachdem es durch eine Kontrollmitteilung Kenntnis von der Provisionszahlung erlangt hatte. Diese die Vermittlungsleistungen umfassende Verwendungsvereinbarung lässt nach dem Urteil des BFH den Aufwandscharakter der Weiterleitungs-Zahlungen entfallen. Es sei durchaus eine Absicht, Einkünfte zu erzielen, anzunehmen. Dies führe aber nicht zu von den Einnahmen nach Paragraf 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbaren Werbungskosten. Die Folge laut BFH: Die als Gegenleistung für die Vermittlung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte und steuerbare Provision kann nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten gemindert werden, die der Vermittler an den Versicherungsnehmer weiterleiten muss, wenn er zugleich umgekehrt einen Auskehrungsanspruch gegen denjenigen hat, der den Abschluss seiner Versicherung vermittelt. In der Vorinstanz vor dem Landgericht Münster war der Fall noch zugunsten der drei Kläger und gegen das Finanzamt entschieden worden. Der BFH hat der Revision nun stattgegeben und damit ein bereits 2006 ergangenes Urteil weiterentwickelt. Damals war entscheiden worden (27. Juni 2006, Az.: IX R 25/05), dass bei kreuzweiser Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen eine nach Paragraf 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung erbracht wird. Die erhaltenen Provisionen seien daher zu versteuern.

Link zur Urteilsbegründung des BFH

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