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„Was lange währt wird endlich besser“ ESMA hat entschieden: So ist Product Governance im Mifid II geregelt

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Verallgemeinerung der Zielmarktkategorien

Erfreulicherweise erlaubt die ESMA für bestimmte Investmentprodukte eine Verallgemeinerung der Zielmarktkategorien. Als Beispiel nennt sie Investmentprodukte, die einer bestimmten Benchmark folgen oder an einem bestimmten Börsensegment gelistet sind. Damit bestünde die Möglichkeit, auch für bestimmte Fonds-Gattungen oder zum Beispiel für Dax-Aktien, einheitliche Zielmarktkriterien anzuwenden.

Die ESMA macht deutlich, dass die Verpflichtungen aus Product Governance neben den Verpflichtungen zum Suitability-Test und zum Appropriate-Test stehen. Letztgenannte können die Product Governance Verpflichtungen nicht substituieren. Die Definition der Zielmärkte und der Vertriebsstrategie sollen sicherstellen, dass Produkte letztendlich an den für sie vorgesehenen Zielmarkt vertrieben werden.

Nach wie vor erwartet die ESMA von den Vertreibern eine eigene Zielmarktdefinition, die den allgemeinen Zielmarkt des Emittenten konkretisieren soll. Dabei sollen die Vertreiber ihre bessere Kenntnis von den Kunden nutzen, und zwar im Sinne einer Konkretisierung der Zielmärkte auf Basis der von den Emittenten vorgegebene Zielmärkte. Dazu haben die Vertreiber eine gründliche Analyse ihrer Kundenbasis vorzunehmen.

Entsprechend ist bei den Vertreibern ein eigener Prozess zu implementieren. Die Vertreiber sollen nicht von den grundsätzlichen Entscheidungen der Emittenten für die Zielmärkte abweichen. Gerade hier setzt aber die ESMA auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Je komplizierter ein Produkt ist, je intensiver der Überprüfungsprozess der Vertreiber für die von den Emittenten vorgegebenen Zielmärkte.

Im Gegenzug darf der Prozess aber auch weniger intensiv sein, wenn es sich um einfache und weitverbreitete Produkte handelt. Kommt am Ende des Prozesses der Vertreiber zu dem Ergebnis, dass der Zielmarkt des Emittenten nicht überarbeitet werden muss, kann der Vertreiber den Zielmarkt des Emittenten übernehmen.

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