Wegen DSGVO-Verletzung Frau fordert 3.500 Schmerzensgeld von Versicherungsmakler
Unternehmen drohen entweder Bußgelder oder Schmerzensgeldforderungen, wenn sie auf ihrer Webseite personenbezogene Daten verarbeiten, diese Seiten aber nicht verschlüsselt sind. Darauf macht Rechtsanwalt Norman Wirth aufmerksam.
Seiner unter anderem auf Vermittlerrecht spezialisierten Kanzlei Wirth Rechtsanwälte liegt ein Anwaltsbrief vor, in dem eine Frau 3.500 Euro Schmerzensgeld von einem norddeutschen Versicherungsmaklerunternehmen fordert.
Verschlüsselung fehlte
Die Frau habe auf der Internetseite des abgemahnten Unternehmens eine Anfrage zu einer privaten Krankenversicherung über ein Formular gestellt. Das Unternehmen beantwortete diese Anfrage auch. Später habe die Frau festgestellt, dass diese Daten nicht, wie in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gefordert, verschlüsselt übermittelt wurden. In der Browserzeile fehlte das https:// Auch eine mangelhafte Datenschutzerklärung monierte die Frau in dem Schreiben.
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Die Geldforderung von 3.500 Euro begründet die Frau mit einem ihr zugefügten persönlichen Leid. „Das lässt viele Fragen zu, die letztlich erst die Gerichte klären müssen. Welches konkrete Leid der Frau zugestoßen sein soll, ist nicht gesagt und nicht erkennbar“, sagt Norman Wirth.
Höheres Schmerzensgeld als bei Körperverletzung
Brachial und aber auch subtil sei diese Forderung allemal. „Denn es wird nicht versäumt mitzuteilen, dass dieser Forderungsbetrag sicher unterhalb eines möglichen Bußgelds der zuständigen Aufsichtsbehörde liege. Man könnte also hineinlesen, dass bei verweigerter Zahlung eine Meldung an die Aufsicht in Betracht kommt“, so Wirth weiter.
Die Abmahn- beziehungsweise Schmerzensgeldwelle im Rahmen der DSGVO hält der Rechtsanwalt noch nicht für überstanden. „Explizit ist im Zusammenhang mit der DSGVO seitens des Gesetzgebers von abschreckend hohen Schadenersatzzahlungen die Rede. Es wird teilweise schon erwartet, dass wegen der Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs höhere Schmerzensgeldbeträge bei DSGVO-Verstößen zu zahlen sein werden, als für Körperverletzungen nach deutschem Recht. Nichts tun ist also keine Option mehr“, betont Wirth.