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EU-Kleinanlegerstrategie Weiterbildung für Finanzberater: EU-Kommission will neue Regeln einführen

Handschlag bei Geschäftsgespräch
Handschlag bei Geschäftsgespräch: Finanzberater sollen einen bestimmten Wissensstand mitbringen und sich regelmäßig weiterbilden, fordert die EU-Kommission. | Foto: Pexels/Fauxels

Privatanleger sollen sich sicher sein können, dass der Finanzberater, der ihnen gegenübersitzt, in seinem Fach auch wirklich firm ist – und das unabhängig davon, in welchem Land das Beratungsgespräch stattfindet. Das fordert die EU-Kommission in ihrem kürzlich vorgestellten Entwurf einer europäischen Kleinanlegerstrategie.

Aus Sicht von Finanzberaterinnen und Finanzberatern bedeutet das: Es kommen neue Weiterbildungspflichten auf die Branche zu. Daran erinnert aktuell auch der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW.

Anlageberater sollen sich weiterbilden

Der Beraterverband macht auf die zugehörigen Passagen des Entwurfs aufmerksam: Die Weiterbildungspflicht solle Personen erfassen, „die im Namen einer Wertpapierfirma Anlageberatung durchführen oder über Finanzinstrumente informieren“. Diese sollten über die „erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen“, um ihre Beratungspflichten erfüllen zu können. Die gewünschten Kenntnisse und Fähigkeiten sollen in Anhang V der Richtlinie Mifid II aufgenommen werden.

Berater sollten ihre Kenntnisse demnach stets aufrechterhalten und aktualisieren, sobald ihre Firma neue Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen anbietet. 15 Weiterbildungsstunden pro Jahr will die EU-Kommission für den Finanzvertrieb verpflichtend machen. Diese müssen per Bescheinigung auch belegt werden.  

Der AfW beantwortet gleichzeitig auch die nahliegende Frage, ob denn auch 34f-Vermittler von den Weiterbildungspflichten betroffen sein werden.

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Hintergrund: In Deutschland gilt die EU-Gesetzgebung nur für jene Vermittler, die nach dem deutschen Kreditwesengesetz (KWG) reguliert sind und damit der Finanzaufsicht Bafin unterstehen. Die hiesigen Finanzanlagenvermittler – mit rund 39.000 Angehörigen ein recht umfangreiches Segment – arbeiten in einer Bereichsausnahme und mit einer Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung. Für sie ist bindend, was in der deutschen Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) steht. Wenn EU-weit neue Weiterbildungspflichten für den Finanzvertrieb eingeführt werden, betrifft das somit die 34f-Vermittler zunächst nicht.

Pflicht zur Weiterbildung dürfte auch 34-Vermittler erfassen 

Der AfW legt allerdings nahe: Die Pflichten dürften auch für 34f-Vermittler kommen. Denn die Bundesregierung könne einfach die FinVermV anpassen und damit die Regeln auch für 34f-Vermittler verbindlich machen. Ein solches Verfahren gab es gerade erst: Die FinVermV wurde verändert, um die Nachhaltigkeitsabfrage in Beratungsgesprächen auf den 34f-Bereich zu übertragen

AfW-Vorstand Frank Rottenbacher geht sogar fest davon aus, dass es so kommen wird. Er erläutert: „Zuständig dafür ist das Bundeswirtschaftsministerium, das von einem grünen Minister geleitet wird. Sein für dieses Thema zuständiger Staatssekretär Sven Giegold dürfte eher zu einer strengen Auslegung des Brüsseler Textes tendieren.“

Bei der geforderten Weiterbildung für den Finanzvertrieb orientiert sich die EU-Kommission übrigens an der Versicherungsvertriebs-Richtlinie IDD. Diese schreibt ebenso 15 Weiterbildungsstunden jährlich vor. So seien aus den ursprünglich angedachten 35 Weiterbildungsstunden für Finanzberater letztendlich 15 geworden, weiß man beim AfW.

Die EU-Kleinanlegerstrategie und damit auch die neuen Weiterbildungsregeln dürften insgesamt noch ein Weilchen auf sich warten lassen. Denn dem Kommissionsvorschlag müssen nun noch das EU-Parlament und die EU-Mitgliedstaaten zustimmen. Beim AfW schätzt man: „Damit ist mit einem Inkrafttreten frühestens in zwei Jahren zu rechnen.“

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