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Widerruf von Fondspolicen Wenn der Kunde mögliche Verluste der Fonds trägt

Der BGH in Karlsruhe.
Der BGH in Karlsruhe.
Am 11. November hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass sich der Versicherte bei einer Rückabwicklung seiner Fondspolice Verluste seiner Fonds anrechnen lassen muss (Aktenzeichen IV ZR 513/14).

Beim Widerspruch gegen die Lebensversicherung gemäß Paragraf 5a VVG a.F. geht es bei der Lebensversicherung im Kern darum, ob der Versicherer den Kunden nicht oder nur in unzureichender Weise über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt hat. Ist das der Fall, dann gilt das Widerspruchsrecht unabhängig davon, ob es sich um einen klassischen Vertrag oder um eine fondgebundene Versicherung handelt.

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Anders als bei klassischen Verträgen soll nun aber die Rechtsfolge bei fondsgebundenen Verträgen, deren Fonds schlecht gelaufen sind, negativer für den Kunden sein, als bei einem klassischen Vertrag. „Es ist uns nicht einsichtig, warum die Kunden im Fall der Rückabwicklung unterschiedlich behandelt werden sollen“, erklärt Axel Kleinlein, Vorstandssprecher der Verbraucherschutzorganisation Bund der Versicherten. „Das Urteil macht Kunden mit fondsgebundenen Lebensversicherungen ohne erkennbaren Grund zu Verbrauchern zweiter Klasse.“

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