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Wie man eine Berufsunfähigkeit auch mit Vorerkrankungen absichert

Miriam Michelsen
Miriam Michelsen
Bei Verlust der Arbeitskraft zahlt die Deutsche Rentenversicherung an Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, allenfalls eine niedrige Erwerbsminderungsrente. Diese ist an die Bedingungen geknüpft, dass der Betroffene in keinem anderen Beruf – auch deutlich unter seinen Qualifikationen – weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Die Erwerbsminderungsrente ist zudem nicht darauf ausgelegt, den finanziellen Ausfall vollständig auszugleichen, sondern stellt nur eine minimale Grundabsicherung dar. Ausreichenden Schutz bietet erst eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der Abschluss ist jedoch mit einer Gesundheitsprüfung verbunden, die für manchen eine zu große Hürde bedeutet. Gründe für eine Ablehnung oder Leistungsausschlüsse sind oft Vorerkrankungen wie Asthma und Rückenbeschwerden oder psychische Leiden wie eine behandelte Prüfungsangst. Eine klassische BU-Versicherung ist immer die erste Wahl. Wer aber an der Gesundheitsprüfung scheitert, hat aber noch andere Optionen, um sich gegen den Verlust der Arbeitskraft abzusichern.

Verschlankte Gesundheitsprüfung


Bei solchen Absicherungen fragen Versicherer keine oder aber nur sehr allgemeine Gesundheitsinformationen ab. Die Policen werden überwiegend in Kombination mit Altersvorsorgeprodukten als Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (BUZ) angeboten.
Eine BUZ, bei der die Gesundheitsprüfung entfällt, deckt in der Regel immerhin die Beitrags-befreiung für die Altersvorsorge ab: Tritt der Leistungsfall ein, übernimmt der Versicherer die weitere Beitragszahlung des Vorsorgevertrages. Je nach Anbieter lassen sich Sparbeiträge bis zu 250 Euro pro Monat inklusive Dynamisierung vereinbaren. Mit der Beitragsbefreiung ist gewährleistet, dass im vereinbarten Alter trotz vorher eingetretener Berufsunfähigkeit Kapital beziehungsweise  eine private Zusatzrente zur Verfügung steht.

Gruppenverträge als Alternative

Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist es innerhalb von Gruppenverträgen auch häufig möglich, eine BUZ abzuschließen. Gesundheitsangaben sind dann in der Regel nicht nötig – lediglich eine sogenannte Dienstobliegenheitserklärung. Darin bestätigt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer nicht berufsunfähig ist und innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Jahre) nicht länger als zwei bis vier Wochen arbeitsunfähig war. Solche Verträge weisen allerdings auch eine Deckelung der BU-Rente auf.

Weitere Alternativen zur BU finden Sie auf der folgenden Seite.
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