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Wie weit reicht der Auskunftsanspruch bei geschlossenen Fonds?

Wie verschwiegen darf die Geschäftsführung eines KG-Fonds <br>gegenüber Auskunftsansprüchen ihrer Gesellschafter sein? <br>Quelle: Fotolia
Wie verschwiegen darf die Geschäftsführung eines KG-Fonds
gegenüber Auskunftsansprüchen ihrer Gesellschafter sein?
Quelle: Fotolia
Der Fall: Anleger eines geschlossenen Fonds halten die Vergütung der Geschäftsführung für zu hoch und fordern die Rückzahlung. Um sich mit allen Betroffenen abzustimmen, verlangen sie eine Liste mit Namen und Anschriften aller Anleger der Fonds. Die Fondsgesellschaft verweigert dies.

Das Urteil
: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. Januar 2011 (Aktenzeichen II ZR 187/09) entschieden, dass einem sich über eine Treuhand an einem geschlossenen Fonds beteiligenden Anleger ein Auskunftsanspruch über seine Mitgesellschafter zusteht.

Das meint der Experte:


Die Kläger sind als Anleger über eine Treuhand an einer Fondsgesellschaft (GmbH & Co. KG) beteiligt. Um gegen eine, in ihren Augen, überhöhte Vergütung der geschäftsführenden Kommanditisten vorgehen und sich im Vorfeld einer Versammlung mit anderen Anlegern abstimmen zu können, verlangen sie von der Treuhänderin Auskunft über deren Namen und Anschriften.

Rechtsgrundlage dafür ist die – neben der Fondsgesellschaft selbstständig bestehende – Innengesellschaft bürgerlichen Rechts der Treugeber. Diese ergibt sich aus den Regelungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche  Verbindung regelt. Voraussetzung dafür ist ein gemeinsam – nicht nur gemeinschaftlich – verfolgter Zweck der Treugeber, wobei das gemeinsame Ziel „Rendite und Vermögensmehrung“ jedoch nicht ausreicht.

Es bedarf darüber hinaus einer planmäßig organisierten Verbindung unter den Treugebern in Form einer regelmäßig stattfindenden Versammlung, um deren Interessen zu bündeln und gegenüber der Treuhandkommanditistin vertreten zu können. Der Auskunftsanspruch der Treugeber manifestiert das selbstverständliche Recht eines jeden Vertragsverhältnisses, seinen Vertragspartner zu kennen, und kann weder ausgeschlossen noch an besondere Bedingungen geknüpft werden, so die Richter.

Mit diesem Urteil hat der BGH erneut die Rechte von Anlegern geschlossener Fonds gestärkt. Die Treugeber können sich nun untereinander abstimmen und damit effektiver ihre gemeinsamen Zwecke verfolgen und auf die Fondsgeschäftsführung einwirken. Aber Achtung: Nicht jeder Treuhand- und Verwaltungsvertrag einer Fondsgesellschaft begründet eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts. Dies muss stets am Einzelfall überprüft werden.

Zum Autor
: Florian Becker ist Rechtsanwalt im Hamburger Büro von Heuking Kühn Lüer Wojtek, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Attorney-at-Law.

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