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Wo es noch hapert Bafin zieht Fazit zu Mifid-II-Umsetzung

Bafin-Gebäude in Frankfurt am Main. Die deutsche Finanzaufsichtsbehörde hat untersucht, wie hiesige Geldinstitute die Mifid-Regeln umsetzen.
Bafin-Gebäude in Frankfurt am Main. Die deutsche Finanzaufsichtsbehörde hat untersucht, wie hiesige Geldinstitute die Mifid-Regeln umsetzen. | Foto: Bafin

Die Finanzaufsichtsbehörde Bafin hat untersucht, wie die Umsetzung von Mifid II in die Praxis funktioniert. Dazu hat sie sich bei 40 hiesigen Geldinstituten umgesehen, Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Direktbanken eingeschlossen. Ihre Beobachtungen hat sie in der Mai-Ausgabe ihres Bafin-Journals festgehalten.

Die Regeln der europäischen Finanzmarktrichtlinie wurden in Deutschland im Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz umgesetzt. Mifid II gilt direkt zunächst nur für Finanzfirmen, die nach dem Wertpapierhandelsgesetz reguliert sind. Für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Gewerbeordnung gilt weiterhin die deutsche Finanzanlagenvermittlerverordnung.

Telefonaufzeichnung

Seit Jahresbeginn 2018 müssen Finanzfirmen mit WPHG-Lizenz telefonische Beratungsgespräche aufzeichnen. Die im Rahmen der Untersuchung überprüften Institute kämen generell dieser Pflicht nach, stellt die Bafin in ihrem Bericht fest. Allerdings sei in rund jedem fünften untersuchten Telefonat zu wenig aufgezeichnet worden. Viele Bankmitarbeiter starteten die Aufzeichnung erst am Ende des Telefonats und fassten dann den Gesprächsinhalt noch einmal zusammen. „Sofern über den jeweiligen Kommunikationskanal ausschließlich Wertpapierdienstleistungen angeboten werden, besteht die Aufzeichnungspflicht des Telefonats ab Gesprächsbeginn“, erinnert die Bafin. Nur wenn auch andere Dienstleistungen angeboten würden, dürfe der Berater die Aufzeichnung erst aus der Situation heraus starten.

Geeignetheitserklärung

Gemäß Mifid II müssen Berater ihren Kunden nach der Beratung schriftlich erklären, wieso eine Anlageempfehlung den Kundenbedürfnissen entspricht. Hier stieß die Bafin auf Lücken: In neun von zehn Fällen sei der Abgleich zu oberflächlich ausgefallen. Die formelhafte Behauptung, dass eine Anlageempfehlung die Voraussetzungen erfülle, reiche bei Weitem nicht aus, erinnert die Bafin. Vielmehr müssten Berater die Produkteigenschaften detailliert mit den Kundenangaben abgleichen.

Positiv heben die Aufseher hervor, dass viele Banken in den Dokumentationsunterlagen Freitextraum für individuelle Begründungen von Anlageempfehlungen ließen – und viele Berater dies auch nutzten.

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Ex-ante-Kostenausweis

Mifid II verlangt, dass Geldinstitute ihren Kunden schon im Vorhinein genau aufschlüsseln, welche Kosten für ein Finanzprodukt anfallen und wie sich das auf die zu erwartende Rendite auswirkt. Dabei soll zwischen Produkt- und Vertriebskosten unterschieden werden. Die Stichproben der Bafin ergaben, dass mit 45 Prozent in fast der Hälfte der Fälle die Vertriebskosten bei der Vorab-Berechnung von den später tatsächlich anfallenden Kosten abwichen. Insbesondere wenn die Institute die Kosten für ganze Vermögensklassen wie Anleihen, Aktienfonds, Rentenfonds, ETFs und Zertifikate gemeinsam auswiesen – sogenannte generische Kosten – anstatt sie für die einzelnen Finanzinstrumente aufzuschlüsseln, komme es zu Problemen. Ein solches Vorgehen widerspreche den Vorgaben der Finanzaufsicht, erinnert die Bafin.

Vor allem bei Publikumsfonds wiesen die Geldinstitute zudem oft zu niedrige laufende Kosten aus. Außerdem gebe es noch viele Mängel bei der übersichtlichen Darstellung des Zusammenhangs zwischen Kosten und Rendite, rügt die Bafin.

Fazit der Bafin

Insgesamt hätten die Geldinstitute die Mifid-Vorgaben in großem Umfang berücksichtigt. „Die meisten Institute befinden sich auf einem guten Weg“, lautet das Fazit der Finanzaufseher. Die Bafin will den Prozess weiterhin eng begleiten.

Interessantes Detail: Nicht nur der Finanzvertrieb, sondern auch einige Kunden stünden mit den Mifid-Regeln bislang auf Kriegsfuß, merkt die Bafin an. Ernstzunehmende Probleme für Verbraucher will die Finanzaufsicht zukünftig dort berücksichtigen und bekämpfen, wo die Regeln Auslegungsspielräume lassen.

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