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Aktualisiert am 04.10.2016 - 17:25 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 7 Minuten

Wohnimmobilienkredit-Richtlinie Warum der Regierungsentwurf des Paragrafen 34i GewO so nicht annehmbar ist

Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland)
Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland)

„Gut gedacht, aber leider nicht gut gemacht“ – so könnte man in aller Kürze den Gesetzentwurf zum Paragrafen 34i Gewerbeordnung zusammenfassen. Mit dem Entwurf, den die Bundesregierung vorgelegt hat, soll eine EU-Richtlinie umgesetzt werden. Demnach müssen sich Vermittler und Darlehensgeber von Wohnimmobilienkreditverträgen auf gravierende Neuerungen einstellen.

Zu viele Ungerechtigkeiten

Ob aber wirklich alle geplanten Vorhaben tatsächlich so wie in dem Entwurf vorgesehen umgesetzt werden, darf bezweifelt werden. Denn zu viele Ungerechtigkeiten sind aus meiner Sicht vorhanden. Wir vom FPSB Deutschland haben uns deshalb mit einer detaillierten Stellungnahme an die Bundesregierung gewandt und Nachbesserungen gefordert. Das betrifft vor allem die Themen Fortbildung, „Alte Hasen“-Regelung, ganzheitliche Beratungsmethodik sowie die Rolle der Verbraucherzentralen. Aber der Reihe nach.

Der FPSB Deutschland steht seit seiner Gründung für die Idee, dass eine kundengerechte Finanzplanung für Anleger eine fundierte Aus- und regelmäßige Weiterbildung der Finanzberater erfordert. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Sachkundenachweis macht somit Sinn. Allerdings fehlt in der Liste der Ausbildungen, die als Sachkundenachweis anstatt einer IHK-Prüfung anerkannt werden sollen, der Titel des „Finanzfachwirts (FH)“, der nach Paragraf 34f GewO anerkannt wird. Angesichts des thematischen Inhalts dieser Ausbildung erscheint uns dessen Anerkennung auch für die Darlehensvermittlung angebracht.



Keine Diskriminierung bitte


Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Qualifizierung. Ich halte es für sehr wichtig, von Darlehensvermittlern eine regelmäßige Aktualisierung der Sachkunde durch den Nachweis der Fortbildung zu verlangen, so wie dies in MIFID II und der IDD auch für die Beratungsfelder Versicherungen und Anlageberatung gefordert wird. Um durch nicht abgestimmte Fortbildungsanforderungen ganzheitliche Berater nicht gegenüber spezialisierten Beratern zu diskriminieren, sollten aber auch ganzheitliche Qualifizierungszertifikate wie der European Financial Advisor (EFA), der Certified Financial Planner (CFP) oder die Zertifizierung nach DIN ISO 22222, die eine ganzheitliche Fortbildungsverpflichtung beinhalten, Berücksichtigung finden.

Ich halte es außerdem für einen Fehler, in dem Gesetzentwurf den Aspekt der Finanzplanung im Sinne einer ganzheitlichen Beratungsmethodik zu vernachlässigen. Denn eine Beratung zur Immobilienfinanzierung sollte sich immer auch mit der Frage beschäftigen, wie und ob vorhandenes Vermögen einbezogen werden soll, um so beispielsweise den Finanzierungsbedarf des Kunden zu reduzieren. Das führt unmittelbar zur Auseinandersetzung mit Lebensversicherungspolicen, Investmentfonds und anderen Anlagevehikeln, die der Kunde bereits besitzt.

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