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Aktualisiert am 04.10.2016 - 17:25 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 7 Minuten

Wohnimmobilienkredit-Richtlinie Warum der Regierungsentwurf des Paragrafen 34i GewO so nicht annehmbar ist

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Berufsbild genauer definieren


Eine verbrauchergerechte Beratung wäre zukünftig nur zulässig, wenn auch eine Erlaubnis nach Paragraf 34d GewO oder Paragraf 34e GewO sowie eine Erlaubnis zur Anlageberatung nach KWG beziehungsweise gemäß Paragraf 34f 1 und Paragraf 34h 1 GewO vorliegt. Wir vom FPSB Deutschland regen daher an, neben der isolierten Einzelerlaubnis, das Berufsbild eines ganzheitlichen Finanzplaners zu definieren. Der im Interesse seiner Kunden beratende Finanzplaner verknüpft die verschiedenen Themengebiete wie Versicherungen, Darlehen, Geldanlagen sowie die geforderten rechtlichen und steuerlichen Implikationen, beachtet dabei die komplexen Wechselwirkungen dieser verschiedenen Bereiche und wirkt so häufig auftretenden Fehlentscheidungen der Verbraucher entgegen.

Sehr kritisch sehe ich außerdem die Aufspaltung der Darlehensvermittlung in Paragraf 34c (Verbraucherdarlehen) und Paragraf 34i (Immobiliendarlehen). Das ist wenig verbrauchergerecht. Denn warum sollten für einen Verbraucher, der ein Darlehen in Höhe von 85.000 Euro vermittelt bekommt, unterschiedliche Anforderungen gelten, nur weil es einmal zur Anschaffung eines Grundstücks und das andere Mal zur Finanzierung eines Autos dient? Die Notwendigkeit von Sachkunde ist schließlich in beiden Fällen für den Schutz des Verbrauchers unabdingbar.



Beratung, aber keine Vermittlung


Auch die so genannte Alte-Hasen-Regelung halte ich für verbesserungswürdig. Denn einzelne Beratergruppen werden dadurch stark benachteiligt. Sobald eine Alte-Hasen-Regelung tatsächliche Darlehensvermittlung voraussetzt, diskriminiert sie Honorarberater. Es gehört schließlich zum Wesen der meisten Honorarberater, in diesem Themenfeld nur zu beraten, aber nicht zu vermitteln. Nur so wird eine vollständig neutrale und kundengerechte Beratung frei von Provisionsinteressen gewährleistet.

Ein weiterer Kritikpunkt: Die Alte-Hasen-Regelung setzt eine Erlaubnis nach Paragraf 34c, Absatz 1 zur Vermittlung von Grundstücken- und grundstücksgleichen Rechten voraus.

Wer bisher nur Darlehen vermittelte und nicht als Immobilienmakler auftrat, benötigte diese Teilerlaubnis jedoch nicht. Viele reine Darlehensvermittler haben explizit auf eine Immobilienvermittlung verzichtet, um nicht in einen Interessenkonflikt gegenüber ihren Mandanten zu kommen. Warum sollte dieses Handeln im Kundeninteresse nun im Nachhinein bestraft werden? Analog gilt dies auch für Honorarberater, die ebenfalls im Kundeninteresse auf eine Tätigkeit als Immobilienmakler verzichtet haben.

Einheitliche Anforderungen sinnvoll

Für falsch und wettbewerbsverzerrend halte ich zu guter Letzt die Rolle der Verbraucherzentralen. Sie dürfen Kunden auch weiterhin zu Konsumenten- und Immobiliendarlehen beraten, ohne jeglicher Regulierung zu unterliegen – weder durch die Gewerbeordnung, noch durch das KWG. Stattdessen macht es aus meiner Sicht Sinn, dass für alle Marktteilnehmer, also auch für die Verbraucherzentralen, dieselben Sachkundeanforderungen und Vorkehrungen zum Kundenschutz gelten müssen.

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