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Wohnimmobilienkreditrichtlinie Übergangsfrist für 34i-Berater läuft in 1 Woche aus

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Übergangsfrist endet in wenigen Tagen

Von der Initiative unberührt bleiben die Bestrebungen, die Branche zu professionalisieren. Die WIKR legt fest, dass nur Berater mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34i Gewerbeordnung (GewO) zum Thema Immobilienfinanzierung beraten und diese vermitteln dürfen.

Es gilt eine Übergangsfrist für Berater, die seit 21. März 2011 im Besitz einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34c GewO sind und seitdem ohne Unterbrechung Darlehen vermittelt haben. Sie sind verpflichtet, bis 21. März 2017 zwei Nachweise zu erbringen: Zum einen über die ununterbrochene Beratung, zum anderen müssen sie die Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO bei einer örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder dem Gewerbeamt beantragen.

Alle anderen, die nicht unter die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ fallen, haben mehr Hürden zu überwinden. Zunächst ist es erforderlich, entweder bei der IHK oder beim Gewerbeamt einen Sachkundenachweis abzulegen. Danach kann die Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO beantragt werden. Darüber hinaus gilt es, Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Ebenfalls notwendig ist eine aktuelle Berufshaftpflichtversicherung.

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Eine Alternative: Tippgebermodell

Berater, die sich gegen einen solchen Weg entscheiden oder sich auf andere Produktsparten fokussieren möchten, können auch nach dem 21. März 2017 als Tippgeber fungieren. Dementsprechend dürfen sie dann weder beraten noch Immobiliendarlehen vermitteln.

Es ist ihnen jedoch möglich, Kunden mit Interesse an einem Immobiliendarlehen an Vermittler oder Inhaber der Erlaubnis Paragraf 34i GewO zu verweisen. Diese übernehmen dann die komplette Abwicklung der Immobilienfinanzierung. Um sicherzustellen, dass die eigenen Kunden mit einem Baufinanzierungswunsch in guten Händen sind, ist es sinnvoll, an renommierte Vermittler mit langjähriger Erfahrung und flächendeckender Präsenz zu verweisen.

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