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Aktualisiert am 20.04.2018 - 10:48 Uhrin NewsLesedauer: 2 Minuten

WpDVerOV veröffentlicht Neue Details zu Zuwendungen und Aufzeichnungspflichten

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die endgültige Version der neu gefassten Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV) veröffentlicht.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die endgültige Version der neu gefassten Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV) veröffentlicht. | Foto: BMF/Hendel

Seit längerem erwartet, nun endlich da: Die endgültige Version der neu gefassten Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV) des Bundesfinanzministeriums (BMF) steht seit Montag im Bundesgesetzblatt. „Soweit ersichtlich, entspricht die jetzt vorliegende Version inhaltlich weitestgehend der Fassung des Referentenentwurfs des BMF vom 9. Mai 2017“, erklärt Markus Lange, Rechtsexperte und Partner der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG. Die meisten Änderungen seien nur sprachlicher Natur.

Aber nicht alle. Lange nennt einen Punkt in der endgültigen Fassung, der auch inhaltlich vom Referentenentwurf abweicht. Dieser bezieht sich auf Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. So sah der Referentenentwurf unter anderem auch eine Aufzeichnung darüber vor, ob einem Auftrag eine Anlageberatung oder eine Angemessenheitsprüfung zugrunde lag oder es sich um ein reines Ausführungsgeschäft handelte. Dies ist nun weggefallen.

Bei Zuwendungen - genauer bei der Definition der Qualitätsverbesserungen, die Bestandsprovisionen rechtfertigen - ist der Gesetzgeber hingegen bei den Vorgaben im Referentenentwurf geblieben. So ist nach Langes Informationen die „Bereitstellung eines weitverzweigten Filialberaternetzwerkes“ als eines der Beispiele für eine solche Verbesserung beibehalten worden. In der Zwischenzeit wurde diskutiert, ob dieser Punkt nicht abgeschafft werden sollte. 

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Die Vorgaben zur Product Governance sind ebenfalls unverändert geblieben. So haben Vertriebsunternehmen „den Zielmarkt für jedes vertriebene Finanzinstrument im Hinblick auf seine Kunden zu bestimmen und dabei den Zielmarkt des Konzepteurs zu berücksichtigen“.

Den veröffentlichten Text der WpDVerOV finden Sie hier: 3566 - BGBl. 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23.10.2017.

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