LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Recht & SteuernLesedauer: 4 Minuten

Zuwendungsverbot Mifid II: 6 Punkte, die Vermögensverwalter beim Research beachten müssen

Andreas Grünewald, Vorstand des Verbandes Unabhängiger Vermögensverwalter (VuV)
Andreas Grünewald, Vorstand des Verbandes Unabhängiger Vermögensverwalter (VuV) | Foto: VuV

Viele Vermögenverwalter nutzen Materialen wie Finanz- und Marktanalysen und weitere Research-Services, die sie kostenlos von international agierenden Banken und Finanzdienstleistern erhielten. Nach den Mifid-II-Regularien gelten diese Services jedoch künftig als verbotene Zuwendungen. Sie sind aber nicht als Zuwendungen anzusehen, wenn die Vermögensverwalter künftig dafür Gebühren bezahlen.

Die Sonderregelungen für Finanzanalysen/Research sind in Paragraf  7 des Referentenentwurfs zur Umsetzung der Mifid II aufgeführt (WpDVerOV-RefE).

Die Research-Gebühren kann der Vermögensverwalter auf seine Kunden umlegen.

1.200% Rendite in 20 Jahren?

Die besten ETFs und Fonds, aktuelle News und exklusive Personalien erhalten Sie in unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Daily“. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Demnach müssen alle folgenden vier Kriterien erfüllt sein:

  1. Die Kosten für das Research werden entweder aus Eigenmitteln des Instituts (zum Beispiel über eine Erhöhung der Verwaltungs- oder Berater-Fee) oder einem hierfür speziell eingerichteten Research-Konto bestritten.
  2. Das Research-Konto darf ausschließlich über eine entsprechende Kundengebühr auf Basis eines vorher ermittelten Research-Budgets finanziert werden.
  3. Die erhobene Research-Gebühr muss mit dem Kunden vereinbart werden und darf nicht an die Transaktionsumsätze gekoppelt sein.
  4. Das Institut muss interne Verfahren einrichten, um eine angemessene Festsetzung und Überwachung des Research-Budgets sicherzustellen, insbesondere darf das Research-Budget nicht zur Querfinanzierung interner Researchleistungen verwendet werden.