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Zwangsdownload löst E-Mail ab Check24 bessert bei Erstinformation nach

Check24 ist laut eigenen Angaben Deutschlands größtes Vergleichsportal: Das Unternehmen hat seine Erstinformation erneut angepasst
Check24 ist laut eigenen Angaben Deutschlands größtes Vergleichsportal: Das Unternehmen hat seine Erstinformation erneut angepasst | Foto: Screenshot check24.de

Ist der Streit zwischen dem Online-Vergleichsportal Check24 und dem Vermittlerverband BVK damit beigelegt? Vermutlich nicht. Aber der Reihe nach.

Wie Check24 am Freitag mitteilte, hat das als Versicherungsmakler mit Erlaubnispflicht nach Paragraf 34d Abs. 1 GewO registrierte Unternehmen seine Erstinformation angepasst. In dem Dokument klärt das Portal seine Nutzer über seine Maklertätigkeit auf.

Bisher wurde die Erstinformation per E-Mail versandt, künftig erhalten Nutzer diese per „Zwangsdownload“. Heißt: „Verbraucher sehen ab sofort die Ergebnisseite eines jeden Versicherungsvergleiches nur, wenn sie zuvor die Erstinformation per Zwangsdownload erhalten haben“, berichtet Check24.

Man habe die Darstellung der Erstinformation „nach intensiver Beratung durch Juristen und Versicherungsexperten“ angepasst, so Check24 weiter.

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Check24 mahnt drei Makler ab

Hintergrund ist der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts München I. Die Richter hatten ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000 Euro gegen Check24 verhängt. Die Entscheidung ging auf eine Klage des Vermittlerverbandes BVK zurück. Der Verband argumentierte, dass Check24 ein zuvor ergangenes Urteil des OLG München nach wie vor nicht ausreichend umgesetzt habe.

Die Portalbetreiber weisen im Gegenzug darauf hin, dass „viele BVK-Makler – die online Geschäft vermitteln – bisher keine Lösung“ in Sachen Erstinformation böten. „Das offenbart das scheinheilige Vorgehen des BVK, der auf uns mit dem Finger zeigt, aber im eigenen Verband keine Rechtskonformität sicherstellt“, kritisiert Check24. Man fordere „gleiche Regeln für alle“ – und belässt es nicht bei Worten: Erneut habe man drei BVK-Mitglieder abgemahnt, die bei der Online-Vermittlung von Versicherungsprodukten „nicht ausreichend auf ihre Maklertätigkeit hinweisen“, heißt es aus München.  

Man darf gespannt sein, wie die Gegenreaktion des BVK aussehen wird.

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