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Zwei Tage mit AfW: „Der Gesprächsbedarf ist sehr groß“

AfW-Vorstand Frank Rottenbacher eröffnet den Jubiläumskongress
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Die Einführung des § 34 f Gewerbeordnung (GewO) am 1. Januar 2013 ist eines der wichtigsten Themen, die Finanzberater derzeit beschäftigen. Mona Moraht, Rechtsanwältin und Leiterin des Referats Gewerberecht bei der DIHK, schilderte den Weg von der zunächst geplanten Bafin-Aufsicht für 34-f-Vermittler bis hin zur derzeitigen Regelung, bei der die Finanzberater nun gewerberechtlich reguliert werden. Allerdings habe der Gesetzgeber die für Finanzberater zuständige Behörde nicht genau definiert, so Moraht. Als Folge werden in neun Bundesländern die IHKen für die Erlaubniserteilung zuständig sein und in sieben staatliche Stellen wie Gewerbeämter.

Darüber hinaus wies Moraht darauf hin, dass neben selbständigen Finanzvermittler auch Angestellte die Sachkunde bis 2015 nachweisen müssen. Die zuständige Behörde kann das überprüfen. Angestellte, die bereits seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen als Finanzberater tätig sind und daher unter die Alte-Hasen-Regelung fallen, können dies durch Provisionsabrechnungen oder Arbeitgeberbescheinigungen nachweisen. Bei zeitlichen Lücken zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen, die nur ein paar Monate betragen, haben die Behörden Ermessensspielraum.

Außerdem müssen Angestellte, die Finanzberatung betreiben, auch in den IHK- beziehungsweise Gewerbeamts-Register eingetragen werden.

Bei juristischen Personen, die eine Erlaubnis nach § 34 f GewO beantragen wollen, müssen geschäftsführende Gesellschafter die Sachkunde nachweisen. Es besteht keine Delegationsmöglichkeit, das heißt, es reicht nicht aus, dass die Mitarbeiter bereits über einen Sachkundenachweis verfügen. Wenn ein geschäftsführender Gesellschafter sich gar nicht mit Anlagevermittlung befasst, kann das Unternehmen ihn mittels Gesellschafterbeschluss von der Anlagevermittlung und damit auch von der Sachkundeprüfung ausschließen.

Die Sachkundenprüfungen seien bundeseinheitlich festgelegt und können ab dem 12. Dezember bei den IHKen abgelegt werden, erklärt Moraht. Viele Kammern suchen derzeit nach Experten, die die mündlichen Prüfungen abnehmen. „Wir wissen gar nicht, mit wie vielen Prüfungen wir rechnen müssen, da auch Angestellte betroffen sind“.

Wahlfreiheit muss bleiben

Eine interessante These stellte Björn Sänger in den Raum. Der für die gesetzliche Regelung der Honorarberatung zuständige Berichterstatter in der FDP-Bundestagsfraktion befürwortet ein Mischmodell, bei dem ein Berater sowohl gegen Honorar als auch auf Provisionsbasis beraten darf. Dabei sieht Sänger nicht einmal ein Problem darin, wenn ein Berater den gleichen Kunden bei einem Produkt gegen Honorar, bei einem anderen Produkt aber gegen Provision beraten würde. Der Kunde müsse lediglich von Anfang an wissen, woran er ist, so Sänger. Wechseln mitten im Beratungsprozess gehe natürlich nicht.

Ein Provisionsverbot sieht Sänger indes skeptisch. „Wir wollen keine Pflicht zur Honorarberatung und wir wollen kein Verbot der Provisionsberatung.“ Auch eine Gebührenordnung für Finanzberater hält der FDP-Politiker nicht für notwendig. Er gehe davon aus, dass sich der Marktpreis auch ohne Zutun der Politik finden wird.