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10 Fragen an Steuerexperten über die Abgeltungssteuer Was wird der Hauptdiskussionspunkt sein?

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Thomas Zacher, Fachanwalt für Steuerrecht und Gründungspartner der Kanzlei Zacher & Partner

Ich sehe drei hauptsächliche Problemkreise in folgender Abstufung:
  1. Eine generelle Anwendung des individuellen Steuersatzes ist bei manchen Kapitaleinkünften nicht möglich, da sie insgesamt zu der durch das Bundesverfassungsgericht verbotenen Gesamtsteuerbelastung von deutlich über 50  Prozent führen würde. Ein vereinfachtes Beispiel: Ein Unternehmen begibt Aktien. Auf einen Gewinn von 100 Punkten zahlt es selbst zunächst knapp 30 Punkte Körperschaft- und Gewerbesteuer. Würden die nun noch zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden 70 Punkte mit 45 Prozent Einkommensteuer belastet, würden insgesamt über 60  Prozent Steuern anfallen beziehungsweise weniger als 40  Prozent beim Anleger ankommen. Also muss man insoweit entweder wieder zu einer Anrechnung der Steuern auf Unternehmensebene für den Anleger kommen (Anrechnungsverfahren) oder darf die Dividende nur zum Teil besteuern (Teil- beziehungsweise Halbeinkünfteverfahren) – beides Verfahren, die wir schon einmal hatten und die man mit der Abgeltungsteuer bis auf Sonderfälle abgeschafft hatte.
  2. Mindestens für kleinere und mittlere Sparer wird man weiterhin vereinfachende und auch steuerneutrale Regelungen brauchen – es dürfte politisch kaum durchsetzbar sein, wenn man die seinerzeitigen Pro-Argumente bei der Abgeltungsteuer für die breite Masse der Anleger nun wieder einstampft und von diesen (wieder) aufwändige Steuererklärungen und letztlich höhere Steuern auf ihr Erspartes fordert.
  3. Aufwändige und umstrittene Übergangsregelungen werden erneut für die „Rolle rückwärts“ nötig. Das hat die noch heute andauernde Diskussion um die Anwendung und Auslegung der Übergangsregelungen hin zur Abgeltungsteuer seit 2009 gezeigt.

>> Heiko Wunderlich, Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte


>> Ingo Kleutgens, Partner der Kanzlei Mayer Brown

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