Zehn Steuertipps für Arbeitnehmer 

Am 2. September muss die Steuererklärung für das Jahr 2023 beim Finanzamt sein. Das gilt zumindest für alle, die zur Abgabe verpflichtet sind. Darüber informiert aus aktuellem Anlass der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Demnach gilt zwar eigentlich der 31. Juli des jeweiligen Folgejahres als Stichtag. Doch während der Corona-Pandemie wurden verlängerte Abgabefristen für die Steuerjahre 2020 bis 2023 beschlossen: In diesem Jahr hat man bis zum 31. August Zeit. Da es sich dabei aber um einen Samstag handelt, verschiebt sich der Stichtag auf den darauffolgenden Montag, also den 2. September. Wer die Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater oder -hilfeverein erstellen lässt, hat sogar Zeit bis zum 2. Juni 2025.

Abgabefrist für die Steuererklärung 

Die genannten Fristen gelten für sogenannte Pflichtveranlagungen. Wer keine Steuererklärung abgeben muss, kann dies aber freiwillig tun. Für eine solche Antragsveranlagung hat man vier Jahre Zeit. Das heißt: Noch bis zum 31. Dezember 2024 dieses Jahres kann die Steuererklärung für 2020 abgegeben werden.

Mit einer Steuerrückerstattung können insbesondere diejenigen Steuerzahler rechnen, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind. „Wir empfehlen vor allem Erwerbstätigen, generell eine Steuererklärung abzugeben“, sagt VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft. Denn sie könnten viele Kosten von der Steuer absetzen. Das bringe oft vierstellige Eurobeträge. Welche und in welcher Höhe, erklärt der VLH in seinen zehn Steuertipps, die per Steuererklärung umsetzbar sind (siehe oben). 

 

Steuerpflichtige können beim Finanzamt zwar beantragen, die Frist für die Abgabe ihrer Steuererklärung zu verlängern. Doch vor fünf Jahren wurden die Regeln hierfür verschärft. Seitdem ist es deutlich schwieriger geworden, einen zeitlichen Aufschub zu erhalten. Grundsätzlich gilt: Eine Fristverlängerung ist nur noch in Ausnahmefällen möglich, wenn der oder die Steuerpflichtige die Abgabe ohne eigenes Verschulden versäumt. Das können zum Beispiel eine schwere Krankheit oder auch familiäre Gründe sein. Wichtig: Wer den Fiskus um mehr Zeit bitten möchte, sollte dies in schriftlicher Form tun. Und dabei nachvollziehbar erläutern, warum die Fristverlängerung erforderlich ist. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung auch rückwirkend gewährt werden. 

Was bei späterer Abgabe beim Finanzamt passiert

Was gilt aber, wenn man die Abgabefrist für die Steuererklärung verpasst hat? Oder sogar eine neue Frist nach einer zuvor beantragten Fristverlängerung? Dann kann das Finanzamt einen sogenannten Verspätungszuschlag festsetzen, der laut Rauhöft „richtig teuer“ werden kann. Aber: „Wenn Sie mit einer Steuerrückerstattung rechnen können, drücken die Finanzbeamten und -beamtinnen in Sachen Verspätungszuschlag in der Regel ein Auge zu.“ Denn das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, muss es aber nicht tun; er liegt im Ermessen des Finanzamts. Das gilt zunächst auch, wenn man Steuern nachzahlen muss. Wer die Steuererklärung aber erst 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres abgibt, muss auf jeden Fall mit einem Verspätungszuschlag rechnen. 

Mindestens 25 Euro pro Monat Verspätungszuschlag 

Der Verspätungszuschlag beläuft sich auf 0,25 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer, mindestens aber 25 Euro pro Monat der Verspätung. Maximal können 25.000 Euro fällig werden. Nur bei einer Steuererstattung, einer Festsetzung der Steuer auf null Euro oder einer verlängerten Abgabefrist kann das Finanzamt auf den Verspätungszuschlag verzichten.

Ein Beispiel des VLH: Ein Arbeitnehmer muss voraussichtlich 300 Euro Steuern nachzahlen. Er gibt seine Steuererklärung drei Monate nach dem Stichtag ab, und das zuständige Finanzamt setzt einen Verspätungszuschlag fest. 0,25 Prozent von 300 Euro sind zwar nur 75 Cent, da der Zuschlag aber mindestens 25 Euro pro Monat beträgt, muss der Arbeitnehmer 75 Euro Verspätungszuschlag berappen – also insgesamt 375 Euro inklusive der Steuernachzahlung.