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in Recht & SteuernLesedauer: 8 Minuten

Tipps von der Steuerexpertin 12 teure Fehler in der Steuererklärung

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Steuerfehler Nummer 5: Außergewöhnliche Belastungen nicht angeben

Bislang galt: Nur die Krankheits- oder Pflegeheimkosten, die über Ihrer eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, können Sie absetzen. Wie hoch die Grenze für jeden Einzelnen ausfällt, richtet sich momentan vor allem nach dem Einkommen: Je mehr Sie verdienen, desto mehr Ausgaben gelten derzeit als zumutbar. Viele sammeln deshalb erst gar keine Nachweise für die Brille oder die Zahn-OP, weil sie denken, dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) prüft allerdings derzeit die Frage, ob bei außergewöhnlichen Belastungen die Regel zur zumutbaren Eigenbelastung gegen das Grundgesetz verstößt. Deshalb sind Pflege- und Krankheitskosten in den Vorläufigkeitskatalog aufgenommen - heißt: Die Steuer wird nicht endgültig festgesetzt. Der Steuerbescheid kann später noch durch das Finanzamt geändert werden, und der Steuerpflichtigen muss nicht zwingend notwendig ein Einspruchsverfahren einlegen.

Tipp: Während das Verfahren läuft, tragen Sie jeden Cent Ihrer außergewöhnlichen Belastungen in die Steuererklärung ein. Sollte Ihr Finanzamt Ihre außergewöhnlichen Belastungen im Steuerbescheid nicht aufführen und der Vorläufigkeitsvermerk fehlen, legen Sie Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid ein mit Hinweis auf das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 2 BvR 1936/17) und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Werden die Richter die Belastungsgrenze tatsächlich kippen, sichern Sie sich damit größere Steuervorteile. Denn dann könnten die vollen Kosten für zum Beispiel das Zahnimplantat oder die Brille nachträglich anerkannt werden.

Steuerfehler Nummer 6: Energetische Sanierungsmaßnahmen nicht fördern lassen

Insgesamt 40.000 Euro Steuerersparnis für energetische Sanierung lassen sich erzielen und zwar verteilt über drei Jahre: In dem Jahr, in dem die energetische Gebäudesanierungsmaßnahme erfolgt, sowie im darauffolgenden Kalenderjahr sind sieben Prozent der Kosten von der Steuer absetzbar; im dritten Kalenderjahr noch einmal sechs Prozent der Aufwendungen. Die maximale Steuerersparnis beträgt in den 1. beiden Jahren bis zu 14.000 Euro und im 3. Jahr bis zu 12.000 Euro. Als energetische Sanierungsmaßnahmen gelten zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren oder die Erneuerung einer Heizungsanlage beziehungsweise die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Wer eine energetische Gebäudesanierungsmaßnahme von der Steuer nach Paragraf 35c Abs. 1 Einkommensteuergesetz absetzen will, benötigt dafür eine Rechnung. Darin muss die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Gebäudes in deutscher Sprache beschrieben sein. Außerdem muss die energetische Sanierungsmaßnahme durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder eines Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach Paragraf 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt sein. Für die Bescheinigung ist ein amtliches Muster zu verwenden, das der Einkommenssteuererklärung beigefügt werden muss. Das Finanzamt erkennt lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, keine Barzahlungen.

Wichtig: Eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen kann nur gewährt werden, wenn für die Maßnahme nicht bereits andere steuerfreie Zuschüsse oder öffentlich geförderte Darlehen in Anspruch genommen wurden.

Steuerfehler Nummer 7: Corona-Sonderregeln ungenutzt lassen

Homeoffice-Pauschale, steuerfreie Corona-Sonderzahlungen, Kurzarbeitergeld: Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung einige Maßnahmen beschlossen, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Steuererleichterungen zu verschaffen. So können Arbeitnehmer, die in den heimischen vier Wänden am Esstisch oder in der Arbeitsecke arbeiten, mit der im letzten Winter neu beschlossenen Homeoffice-Pauschale bis zu 600 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Konkret darf ein Arbeitnehmer pro Arbeitstag im Homeoffice eine Pauschale von fünf Euro von der Steuer absetzen, allerdings höchstens 600 Euro im Jahr. Das entspricht 120 Tagen Homeoffice: 120 Tage x 5 Euro = 600 Euro.

Ebenfalls neu sind die Corona-Bonuszahlungen: Demnach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten entweder eine finanzielle Unterstützung bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Die Regel gilt für Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen 1. März 2020 und 31. März 2022 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Zudem muss der Arbeitgeber die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen.