LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
Aktualisiert am 15.05.2008 - 19:23 Uhrin Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 2 Minuten

13 Urteile: BGH stärkt Anleger des Filmfonds Vif 3


Der Zeitraum vom 28. Februar bis zum 6. März 2008 hat sich für die ansonsten wenig glücklichen Anleger der Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. 3. KG (Vif 3) gelohnt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in 13 Urteilen die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben, in denen geschädigte Anleger mit ihren Klagen erfolglos geblieben waren. Während die Oberlandesgerichte (OLG) dem Prospekt eine hinreichende Risikoaufklärung bestätigten, sah der BGH das ganz anders: „Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt.“
Und bei dem Vif-Fonds erkannte der BGH aus Sicht des Anlegers den Gesamteindruck einer sicherheitsbetonten Anlage: In den Leitgedanken und durch die als „Worst-case-Szenario“ bezeichnete Restrisiko-Betrachtung wird der Gesamteindruck vermittelt, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingeht. Aus dem Prospekt konnte man von einem überschaubaren Risiko von bis zu 21 Prozent der Einlage des Anlegers ausgehen. Erhalten haben die Anleger aber nur 3 Prozent, für sie war es also fast ein Totalverlust. Für diese falsche Darstellung haften sowohl der Initiator ING Leasing Gesellschaft für Beteiligungen mbH als auch die vermittelnde Commerzbank.  
Aber auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche, die den Prospekt geprüft hat, kann nach den BGH-Hinweisen in die Haftung genommen werden. Denn bei dem Gutachtenauftrag handelte es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Anleger. Und wenn ein Anleger das Gutachten (nach Anforderung) erhalten hat, haftet die WP-Gesellschaft auch ihm gegenüber für fehlerhafte Angaben. Auch Deloitte & Touche hatten den im Prospekt falsch vermittelten Eindruck über das Gesamtrisiko nicht gerügt.   

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen