1,5 Prozent Zinsen Autobank verliert Tagesgeld-Prozess
Eine Autobank hatte ihren Kunden per Internetwerbung 1,5 Prozent Zinsen pro Jahr für ein Tagesgeldkonto versprochen – ein Zinssatz über dem marktüblichen Niveau. Dabei erwähnte die Werbung allerdings nicht, dass der Zinssatz veränderlich sein sollte. Erst in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, also im Kleingedruckten, war für Kunden ersichtlich, dass sich die Bank vorbehielt, den Zinssatz tagesaktuell anzupassen. Die Anpassung sollte jeweils im Internet bekanntgegeben werden.
Gegen diese ihrer Meinung nach irreführende Werbung klagte die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Düsseldorf. Sie beanstandete gleichzeitig, dass dem Kunden eine wesentliche Information zum Produkt, nämlich die Veränderlichkeit des Zinssatzes, vorenthalten werde. Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass ein Hinweis auf den veränderlichen Zinssatz nicht erforderlich sei. Begründung: Kunden wissen, dass ein Tagesgeldzinssatz grundsätzlich variabel sei.
Das sah das Oberlandesgericht Düsseldorf anders (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2015, I - 20 U 145/14). Es verbot der Autobank die entsprechende Werbung und folgte der Argumentation der Wettbewerbszentrale: Am Markt existierten viele unterschiedliche Tagesgeld-Produkte. Für den Kunden sei nicht selbstverständlich, dass ein in der Werbung hervorgehobener Zinssatz variabel sei.
Gegen diese ihrer Meinung nach irreführende Werbung klagte die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Düsseldorf. Sie beanstandete gleichzeitig, dass dem Kunden eine wesentliche Information zum Produkt, nämlich die Veränderlichkeit des Zinssatzes, vorenthalten werde. Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass ein Hinweis auf den veränderlichen Zinssatz nicht erforderlich sei. Begründung: Kunden wissen, dass ein Tagesgeldzinssatz grundsätzlich variabel sei.
Das sah das Oberlandesgericht Düsseldorf anders (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2015, I - 20 U 145/14). Es verbot der Autobank die entsprechende Werbung und folgte der Argumentation der Wettbewerbszentrale: Am Markt existierten viele unterschiedliche Tagesgeld-Produkte. Für den Kunden sei nicht selbstverständlich, dass ein in der Werbung hervorgehobener Zinssatz variabel sei.
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