22 Millionen Pennystocks Anleger hat Anspruch auf Schadensersatz
Kleinvieh macht auch Mist dachte sich ein Anleger und kaufte bei einem Schweizer Unternehmen telefonisch Pennystocks für zusammen 60.000 Euro, berichtet die Wirtschaftswoche. Pennystocks sind Aktien, deren Wert unter einer Einheit in der jeweiligen Währung liegt, also etwa 1 Euro. Die Schweizer Firma hatte 22 Millionen Pennystocks zum Nennwert von 0,01 Franken ausgegeben, 2010 war sie pleite. Zuletzt 2009 hatte der Anleger dort gekauft, nach der Insolvenz verklagte er die Firma.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anleger Anspruch auf Schadensersatz hat. Doch nicht etwa, weil den Telefonverkäufern nachgewiesen werden konnte, dass sie die Anleger nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt hätten. Sondern, weil die Schweizer eine Anlage verkauften, bei der vorher klar war, dass sie den Anlegern keinen Gewinn einbringen würde, urteilten die Richter am Bundesgerichtshof. So verkauften die Schweizer Aktien mit Aufschlägen, die das Geschäft der Firma nicht gerechtfertigt hätten – und zwar solche zum Nennwert von 0,01 Franken für 1,60 bis 5,20 Euro. Daher vermuten die Richter, dass der eigentliche Geschäftszweck der Firma darin besteht, schlicht eigene Aktien zu verkaufen. Dies bedeutet eine sittenwidrige Schädigung des Anlegers.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anleger Anspruch auf Schadensersatz hat. Doch nicht etwa, weil den Telefonverkäufern nachgewiesen werden konnte, dass sie die Anleger nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt hätten. Sondern, weil die Schweizer eine Anlage verkauften, bei der vorher klar war, dass sie den Anlegern keinen Gewinn einbringen würde, urteilten die Richter am Bundesgerichtshof. So verkauften die Schweizer Aktien mit Aufschlägen, die das Geschäft der Firma nicht gerechtfertigt hätten – und zwar solche zum Nennwert von 0,01 Franken für 1,60 bis 5,20 Euro. Daher vermuten die Richter, dass der eigentliche Geschäftszweck der Firma darin besteht, schlicht eigene Aktien zu verkaufen. Dies bedeutet eine sittenwidrige Schädigung des Anlegers.
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