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Rechtsanwälte zur Mifid-II-Umsetzung „Probleme bereiten vor allem drei Themen“

Sehen Veränderungsbedarf an Mifid II : Rechtsanwälte Peter Balzer (Sernetz Schäfer), Martin Klein (Votum) und Christian Hackenberg (Dr. Roller und Partner), v.li.
Sehen Veränderungsbedarf an Mifid II : Rechtsanwälte Peter Balzer (Sernetz Schäfer), Martin Klein (Votum) und Christian Hackenberg (Dr. Roller und Partner), v.li.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in zwei Positionspapieren Änderungen an der europäischen Finanzmarktrichtlinie Mifid II gefordert. Mit den Schreiben reagierte die Bundesregierung auf eine Anfrage der Europäischen Kommission, die im Frühjahr 2020 die Mifid II evaluieren will. Zwei Jahre wird die Richtlinie dann in Kraft sein. Neben Mifid geht es in den beiden Stellungnahmen auch um die verwandte Mifir- Richtlinie und die Priips-Verordnung.

Die Länder der Europäischen Union sind gehalten, die Mifid-Regeln in eigenes, nationales Recht umzusetzen. In Deutschland sind zwecks Mifid-Umsetzung unterschiedliche Gesetze angepasst worden, etwa das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und das Kreditwesengesetz (KWG).

Die Änderungen stoßen bei vielen Betroffenen allerdings auf Kritik. So hatte in Vorbereitung ihrer Stellungnahme die Bundesregierung Marktteilnehmer und Verbänden um ein Meinungsbild gebeten - und eine Fülle meist kritischer Einschätzungen kassiert. 

DAS INVESTMENT hat zu dem Thema drei Rechtsprofis befragt. Sie sind von Mifid II, Mifir und Priips zwar nicht direkt betroffen, sind durch ihre Arbeit im Finanzvermittlersegment aber bestens mit den Sorgen und Nöten der Branche vertraut.

Peter Balzer

Peter Balzer, Sernetz Schäfer Rechtsanwälte:

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„Im Wesentlichen gibt es drei Themen, die in der Praxis Probleme bereiten:

Geeignetheitserklärung: Die Aufsicht bemängelt hier, dass die Ausführungen oft zu allgemein sind, erwartet wird eine größere Detailtiefe und nicht nur floskelhafte Formulierungen. Das Problem ist, dass bei zahlreichen Häusern die Beratungsstrecken EDV-gestützt aufgesetzt und Textbausteine hinterlegt sind, die sich dann in der Geeignetheitserklärung finden. Hier prallen der Wunsch der BaFin nach mehr „Prosa” und die technischen Modalitäten aufeinander.

Taping: Das Thema Telefonaufzeichnung ist komplett neu und birgt zahlreichen Auslegungsschwierigkeiten. Welche Gespräche sind aufzeichnungspflichtig, wann muss die Start-Taste gedrückt werden, welche Inhalte sind bei Beratungsgesprächen und der Entgegennahme beratungsfreier Aufträge aufzuzeichnen.

Ex-ante- und Ex-post-Kosteninformation: In der Praxis ist dies die größte Baustelle. Hier stellen sich bei der Ex-ante-Kosteninformation Fragen nach möglichen Erleichterungen (Vorweginformation anhand von Muster-Berechnungen; Bereitstellung bei telefonischen Kundenaufträgen), insbesondere sind auch bei der Vermögensverwaltung zahlreiche Probleme offen (Nebeneinander der Ex-ante-Pflicht bei freien Vermögensverwaltern und Depotbank, Ausgestaltung der Ex ante). Die Ex-post-Kosteninformation ist derzeit ein großes Thema, bei vielen Häusern ist sie für 2018 noch gar nicht erfolgt, hier stellt sich die Frage, ob das spätestens bis zum 31.12.2019 geschehen muss. Außerdem gibt es zahlreiche Auslegungsfragen (Ex-post-Kosteninformation bei nicht periodengenauer Abrechnung von Beratungs- und Vermögensverwaltungsvergütungen – Abflussprinzip vs. Entstehensprinzip).“

 

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