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34f-Lizenz für Vermittlung von Fondspolicen „Vorausschauende Vermittler sollten sich Gedanken machen“

Rechtsanwalt Oliver Renner und VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth halten die Warnung weiter für angebracht: Versicherungsvermittler, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten jetzt eine 34f-Lizenz beantragen.
Rechtsanwalt Oliver Renner und VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth halten die Warnung weiter für angebracht: Versicherungsvermittler, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten jetzt eine 34f-Lizenz beantragen. | Foto: Rechtsanwälte Wüterich Breucker/Conav Consulting

So eindeutig, wie Herr Wirth sie beschreibt, ist die Sachlage aus unserer Sicht nun wirklich nicht“, sagt Ralf Werner Barth. Der Vorstand der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV) hat eine Replik an den Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) geschrieben. Dieser hatte zuvor eine Stellungnahme verfasst und darin eine vom VSAV ausgesprochene Warnung als unnötig abgetan.

Der Hergang des Schlagabtausches:

Vom VSAV kam kürzlich ein Hinweis, der sich vor allem an Versicherungsvermittler richtete: Wer als Vermittler zukünftig Finanzanlagen verkaufen wollten, aber noch keine Genehmigung dafür hätten, sollten jetzt schnell eine 34f-Erlaubnis beantragen. Denn später, unter Ägide der Finanzaufsichtsbehörde Bafin, so die Argumentation des VSAV, könnte die Erlaubnis schwieriger zu erlangen sein.

Hinter dem Rat steckt eine Befürchtung: Möglicherweise könnten in Zukunft nicht nur Investmentfonds, sondern auch Fondspolicen als Kapitalanlageprodukte eingeordnet werden. In dem Fall würden auch Versicherungsvermittler für ihren Vertrieb eine Finanzanlagenvermittlungs-Lizenz benötigen.

In einer Stellungnahme wiegelte man beim Vermittlerverband AfW daraufhin ab:

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„Weder auf europäischer Ebene noch in der deutschen Politik ist es derzeit im Gespräch oder geplant etwas an dem derzeitigen Status Quo der Einordnung von Versicherungsanlageprodukten zu ändern.“ Es seien bei der Umsetzung der europäischen IDD-Richtlinie gerade neue Bestimmungen für den Versicherungsvertrieb ins Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aufgenommen worden. Zusätzlich habe die EU-Kommission in einer Delegierten Verordnung die Regeln für den Vertrieb präzisiert. Der Wille des Gesetzgebers sei insofern eindeutig: „Versicherungsanlageprodukte sind auch nach IDD-Umsetzung – wenn auch unter verschärften Anforderungen – mit einer Zulassung nach Paragraf 34d Gewerbeordnung vermittelbar“, so der AfW.

Das möchte VSAV-Vorstand Barth wiederum so nicht stehen lassen:

Die zukünftige Rechtslage in Bezug auf Fondspolicen sei keineswegs so eindeutig, wie vom AfW dargestellt. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) gebe hier eine bestimmte Richtung vor und sehe Fondspolicen eher unter den Kapitalanlagen. Barth beruft sich auf eine Einschätzung von Rechtsanwalt Oliver Renner, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Wüterich Breucker. Dieser argumentiert mit mehreren Urteilen des BGH: