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34f-Lizenz für Vermittlung von Fondspolicen „Vorausschauende Vermittler sollten sich Gedanken machen“

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„So hat der Bundesgerichtshof am 10.04.2019 mit seinem Versäumnisurteil vom 10.09.2019 – Aktenzeichen: IV ZB 59/18 – entschieden: `Die in einer Rechtsschutzversicherung enthaltene Ausschlussklausel für 'Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung' erfasst auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.`.

Hintergrund der Entscheidung war, dass die Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für eine Klage gerichtet auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch begehrten. Die Rechtsschutzversicherung lehnte den Deckungsschutz unter Berufung auf die Ausschlussklausel betreffend 'Streitigkeiten aus Kapitalanlagen' ab.

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch in anderem Zusammenhang anerkannt, dass Lebensversicherungsverträge bei wirtschaftlicher Betrachtung im Einzelfall als Anlagegeschäfte angesehen werden können (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11 sowie zu fondsgebundenen Versicherung: BGH, Urteil vom 05.04.2017 - IV ZR 437/15). Ebenso hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken verbundene Kapitalanlage neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt für den Versicherungsnehmer ist, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2018 - IV ZR 353/16; BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14). 'Nicht anders als bei der unmittelbaren Beteiligung an Fondsgesellschaften, die im allgemeinen Sprachgebrauch wie in der Rechtsprechung als Kapitalanlagegeschäft bezeichnet wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.05.2013 - XI ZR 431/10), wohnt einer solchen Beteiligung deshalb das spezifische Risiko inne, das der Erwerber insbesondere bei einem mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Fonds nach rechtlichen Lösungsmöglichkeiten vom Vertrage Ausschau hält', so der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil vom 10.04.2019 (Aktenzeichen: IV ZB 59/18). Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer Fondspolice stellt sich als Streitigkeit aus einem Kapitalanlagegeschäft dar.“

Ob Fondspolicen also auf lange Sicht rechtlich als Versicherungs- oder den Kapitalanlagen gelten werden? Renners Fazit lautet: „Klar ist nur, dass es unklar ist.“

Auch VSAV-Vorstand Barth will an seiner Warnung an Vermittler festhalten: „Deshalb halten wir es - bevor eine neue Regulierungsmaßnahme zum Schrecken aller Vermittler  greift - für unsere Pflicht als Verband, gerade diejenigen Vermittler zu sensibilisieren, welche Fondspolicen auch zukünftig souverän in ihren Kunden-Zielgruppen einzusetzen gedenken.“ Und weiter: Die klare Tendenz bringt uns dazu, die strategisch vorausschauenden Vermittler anzuregen, sich rechtzeitig entsprechend Gedanken zu machen und sich gegebenenfalls auch entsprechend aufzustellen.“

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