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in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 2 Minuten

§ 34i GewO Bundestag und Bundesrat setzen Wohnimmobilienkredit-Richtlinie um

Am 21. März 2016 tritt in Deutschland der Paragraf 34 i Gewerbeordnung (GewO) in Kraft. Der neue Paragraf soll die Vermittlung von Wohnimmobiliendarlehen regeln. Am heutigen Mittwoch um 14 Uhr beraten der federführende Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie der Finanzausschuss über die Wohnimmobilienkredit-Richtlinie, die dem neuen Paragrafen zugrunde liegt. 

Der Zeitplan

Der Ausschuss wird eine öffentliche Anhörung von Experten und Verbänden am 14. Oktober beschließen. Voraussichtlich Anfang November erfolgt dann die zweite und dritte Lesung im Bundestag. Die abschließende Abstimmung im Bundesrat wird für den 6. November erwartet. 

Die Inhalte

Wie von Verbraucherschützern mehrfach gefordert, sieht der Vorschlag des Ausschusses verschärfte Dokumentationspflichten vor. Ansonsten soll sich der geplante Paragraf 34 i GewO weitgehend an seinen Vorgängern 34 d und 34 f orientieren, die die Vermittlung von Versicherungen und Finanzanlagen regeln.

So soll im Regelwerk unter anderem die sogenannte Alte-Hasen-Regelung enthalten sein, die erfahrene Vermittler vom Sachkundenachweis entbindet. Doch besonders leicht dürfte es der Gesetzgeber den langjährigen Immobilienkredit-Vermittler wohl nicht machen. Denn der Gesetzgeber verlangt, dass nicht nur die § 34c-Erlaubnis für die Darlehensvermittlung, sondern auch die § 34c Erlaubnis für die Grundstücksvermittlung vorliegen muss, um die erleichternden Übergangsvorschriften sowie den Alte-Hasen-Status erlangen zu können. 

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