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Arbeitskraft absichern 43 Grundfähigkeitsversicherungen auf dem Prüfstand

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Anforderungen für Infinma-Siegel

Wer als Anbieter genau die Standard- oder eine aus Verbrauchersicht bessere Regel anwendet, qualifizierte sich für das Infinma-Siegel. Um es am Ende auch zu bekommen, mussten die 43 zertifizierten Tarife von 19 Gesellschaften alle 17 festgestellten Standards erfüllen. So werde sichergestellt, dass eine ungünstige Regel bei einem Kriterium nicht eine besonders vorteilhafte bei einem anderen ausgleiche. Denn ein marktübliches Produkt solle in allen relevanten Bereichen mindestens den Marktdurchschnitt erreichen.

Die versicherbaren Grundfähigkeiten gelten als gleichwertig, denn auch diese Leistungsgründe beschreiben die Versicherer in ihren Policen sehr unterschiedlich. Allein für die Grundfähigkeit „Gebrauch der Hände“ ermittelten die Analysten knapp drei Dutzend Ausprägungen. So fragt ein Versicherer, ob der Patient eine Flasche mit Schraubverschluss öffnen kann. Ein anderer testet dies an einem Wasserhahn, was im Einzelfall besser oder auch schlechter für den Kunden sein kann.

4 Basiskompetenzen in allen Tarifen

Entscheidender ist den Infinma-Testern zufolge aber, dass derzeit nur die vier Basiskompetenzen Hören, Sehen, Sprechen und Gehen ausnahmslos in allen 67 untersuchten Tarifen von 26 Gesellschaften versichert sind. Um einen mindestens mittelmäßigen Schutzumfang zu bieten, sollte eine Police laut Infinma aber unbedingt diejenigen zwölf Grundfähigkeiten absichern, die in mindestens vier von fünf Vertragswerken enthalten sind.

Dies sind neben Hören, Sehen, Sprechen und Gehen (100 Prozent), Hände gebrauchen (98,4), Treppen steigen und Arme bewegen (jeweils 95,3), Stehen (93,8), Knien und Bücken sowie sich erheben (89,1), Heben und Tragen (87,5) und Sitzen (85,9). Nicht zum Dutzend der Top-Grundfähigkeiten in den Policen zählt die seelische Gesundheit des Kunden, die nur rund ein Fünftel der untersuchten Anbieter versichert. Sie sichern beispielsweise schwere Depressionen und Schizophrenie als eigenständige Grundfähigkeit ab oder auch psychische Krankheiten im Allgemeinen.

Kritikpunkt an Produktkategorie GFV

Dass diese Krankheitsbilder meistens jedoch nicht einmal als Zusatzoption aufgenommen werden können, ist für viele Versicherungsvermittler ein Kritikpunkt an der rund zwei Jahrzehnte alten Produktkategorie GFV. Unvorteilhaft ist es für den Kunden auch, dass bei einigen Tarifen mehrere Basiskompetenzen gleichzeitig schwinden müssen, damit der Versicherer eine Rente zahlt.

Doch in den meisten Fällen reicht es dafür bereits aus, dass eine einzige Grundfähigkeit verloren geht. Als Nachweis darüber genügt es bei manchen Versicherern, dass der Verbraucher eine volle und unbefristete Erwerbsminderungsrente erhält. Dann hat bereits der gesetzliche Rentenversicherer festgestellt, dass der Kunde weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann.

Untersuchungen nur in Deutschland

Die für den Patienten anfallenden Kosten übernehmen beinahe alle Versicherer, auch wenn er sich im Ausland aufhält. Allerdings dürfen die ärztlichen Untersuchungen teilweise nur in Deutschland stattfinden, um sie abrechnen zu können. Ebenfalls nachteilig für den Versicherten ist, dass er die Rückreise dann oft selbst bezahlen muss.

Damit er die Höhe seiner versicherten Rente seinem steigenden Einkommen und Anspruchsniveau anpassen kann, wird von vielen Versicherern auf Wunsch die sogenannte Beitragsdynamik angeboten. Mit ihr erhöhen sich in meistens jährlichen Sprüngen die im Ernstfall ausstehende Leistung sowie leider auch der zu zahlende Versicherungsbeitrag.

Keine neuen Fragen zur Gesundheit

Positiv ist an dieser Regel aber, dass der Versicherte mit ihr die Rentenhöhe zu den bisherigen Konditionen an die schwindende Kaufkraft anpasst, ohne dass er erneut Fragen zu seiner Gesundheit beantworten muss. Denn je älter er ist, desto wahrscheinlicher ist ein gesundheitlicher Vorschaden, der eine neu abgeschlossene Police verteuern würde.

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Der regelmäßigen Dynamik können Kunden in der Regel dreimal widersprechen, bevor das Recht erlischt. Eine Dynamik ermöglichen die meisten Versicherer auch bei den Leistungen. Dann steigt die Rente unabhängig von der Überschussbeteiligung der Gesellschaft Jahr für Jahr um einen festen Prozentsatz.

Umtausch in Berufsunfähigkeitsversicherung

Eine weitere Option vieler Versicherer ist das Recht, die Grundfähigkeits- in eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung umzutauschen. Dieses Angebot richtet sich an Jugendliche oder körperlich arbeitende Berufstätige, die künftig zum Beispiel einen Bürojob annehmen wollen.

Der Vorteil des Umtausch-Jokers ist, dass der Kunde zu dem späteren Zeitpunkt ohne medizinischen Test aufgenommen wird. Weil dieser Blankoscheck für den Anbieter nicht ganz risikolos ist, gewähren viele Gesellschaften das Umtauschrecht beispielsweise nur für Schüler oder bis zum Alter von 27, 30 oder 35 Jahren.

Antrag nur mit Zuschlägen angenommen

Die Details hierzu sind so unterschiedlich, dass die Minderheit der 30 Anbieter ohne entsprechende Option den Marktstandard darstellt. Letzteres gilt auch für die eher selten vorgesehene Möglichkeit, zum Ende der Versicherungsdauer eine selbstständige Pflegeversicherung zu starten – ebenfalls ohne neuen Gesundheits-Check. Vorteil für den Kunden: Er muss mit zunehmendem Alter damit rechnen, dass sein Policen-Antrag nur mit Zuschlägen angenommen oder abgelehnt wird.

Eine GFV kann der Versicherte heute höchstens bis zum 67. Lebensjahr abschließen. Die Verlängerungsoption bietet ihm die Chance, die Laufzeit des Vertrags ohne neue Gesundheitsprüfung zu verlängern. Dieses Wahlrecht könnte bei jungen Versicherten noch sehr wichtig werden, falls sich die gesetzliche Regelaltersgrenze noch weiter nach hinten verschiebt und eine Versorgungslücke bis zum Übergang in die Altersrente mit 70 droht.

Infektionsklausel in wenigen Verträgen

Insbesondere in Zeiten von Kurzarbeit und Pleitewelle infolge der Corona-Krise ist es ebenso verbraucherfreundlich, wenn Kunden mit Zahlungsschwierigkeiten ihre Beiträge senken oder für einen bestimmten Zeitraum stunden können. Nur auf den ersten Blick in die aktuelle Pandemie passt hingegen die sogenannte Infektionsklausel, die auch nur in einer Minderheit der Verträge fest verankert ist.

Die Gesundheitsbehörden können nämlich zwar berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen, falls im Einzelfall die Gefahr besteht, dass sich sonst Krankheitserreger weiterverbreiten. Doch die deutsche Politik spricht seit März 2020 jeweils nur allgemein gültige Lockdowns aus, also kein individuelles Tätigkeitsverbot für einzelne Berufstätige.

Dem Koch eines Corona-bedingt geschlossenen Restaurants ist ja beispielsweise nicht verboten, den hauseigenen Liefer-Service zu versorgen. Derselbe Koch hätte aber womöglich Anspruch aufgrund eines Verlusts der Grundfähigkeiten Riechen und Schmecken, die 2019 zwei Grundfähigkeitsversicherer in ihre Kataloge aufnahmen. Ob Covid-19 den Geruchssinn aber langfristig schädigt, ist ein Jahr nach dem Auftreten der Infektionskrankheit noch unklar.

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