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Ab 10. März wirksam 7 Hinweise zur Offenlegungsverordnung

Glaskuppel des Berliner Reichstagsgebäudes
Glaskuppel des Berliner Reichstagsgebäudes: Der EU-Gesetzgeber will Finanzvermittler zu mehr Transparenz bei ihren Nachhaltigkeits-Bemühungen verpflichten. Die Offenlegungsverordnung gilt ab dem 10. März in allen EU-Ländern unmittelbar, der Bundestag muss nicht zustimmen. | Foto: IMAGO / McPHOTO
Björn Thorben M. Jöhnke, Foto: Jöhnke & Reichow

Mit der EU-Verordnung 2019/2088 (Offenlegungsverordnung) kommen neue Offenlegungspflichten auf Vermittler zu. Der Beschluss ist als Verordnung angelegt. Er entfaltet damit unmittelbar Rechtskraft. Kern der Regelung ist die Anpassung des Homepage-Auftritts von Vermittlern.

1. An wen richtet sich diese Verordnung?

Die Offenlegungs-VO richtet sich an alle Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater. „Finanzmarktteilnehmer“ umfasst auch all jene Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte anbieten.

Als „Finanzberater“ definiert die Offenlegungs-VO unter anderem alle Versicherungsvermittler und -unternehmen, die Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte (englisch kurz IBIP) erbringen. Die Anlageprodukte sind in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 17 der Versicherungsvertriebs-Richtlinie aufgezählt. Insbesondere gelten Altersvorsorgeprodukte (betriebliche Altersvorsorge, Riester- und Basisrentenprodukte) als Versicherungsanlageprodukte. Wer solche Produkte vermittelt, unterliegt den neuen Regelungen. Da Versicherungsvermittler als solche betroffen sind, gilt das auch für Mehrfach- und Ausschließlichkeitsvertreter.

2. Ab wann gelten die neuen Bestimmungen?

Die Offenlegungs-VO trat zwanzig Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft, am 31. Dezember 2019. Da eine EU-Verordnung ein „Rechtsakt mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbar Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten“ ist, muss der nationale Gesetzgeber sie nicht erst in nationales Recht umsetzen. Die Offenlegungs-VO gilt damit unmittelbar. Gemäß Artikel 20 Absatz 2 gelten die meisten Vorschriften dieser Verordnung für die betroffenen Finanzdienstleister ab dem 10. März 2021.

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3. Gibt es Ausnahmen? Kleinstvermittler!

Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind nach Art. 17 Abs. 1 Offenlegungs-VO die „kleinen“ Versicherungsvermittler. Damit sind solche Berater gemeint, für die weniger als drei Personen tätig sind. Die EU-Staaten können die Offenlegungspflichten auf diese ausweiten (Art. 17 Abs. 2). Es bleibt abzuwarten, ob Deutschland das machen wird.

4. Nachhaltigkeitserwägungen

Die Offenlegungs-VO tritt neben die Taxonomie-VO und ergänzt diese. Artikel 9 der Taxonomie-VO bestimmt die Umweltziele bestimmt, zu deren Erreichung eine wirtschaftliche Tätigkeit einen Beitrag leisten kann.

Der Begriff des Nachhaltigkeitsrisikos ist in Artikel 2 Nr. 22 der Verordnung bestimmt. Es ist ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung mit möglicherweise negativen Auswirkungen auf den Wert der Investition – also Umstände, die das Klima oder die soziale Infrastruktur möglicherweise nachteilig betreffen, oder Entscheidungen, die sich ungünstig auf Gerechtigkeitsstrukturen in Unternehmen auswirken können. Vergleichend lassen sich die Ausführungen zur Erreichung der Umweltziele in der Taxonomie-VO heranziehen.