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Ab 10. März wirksam 7 Hinweise zur Offenlegungsverordnung

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Nachhaltigkeit sollte auch bei Erwägungen zur Vergütung eine Rolle spielen (Art. 5 Offenlegungs-VO). Es geht um möglicherweise variable Vergütungen für die Bewerbung unterschiedlicher Versicherungsprodukte. Erkennbar sollte sein, ob der Vermittler seinem Kunden ein bestimmtes Produkt angeboten hat, weil er dafür eine höhere Prämie erhält. Die Vergütungserwägungen haben ihren Ursprung in der Versicherungsvertriebs-Richtlinie. Sie sind jetzt mit Blick auf Nachhaltigkeit zu erweitern. Der Kunde soll erkennen können, ob an einer Stelle möglicherweise ein übermäßiges Nachhaltigkeitsrisiko vorliegt. Aspekte der Unternehmensführung und die Vergütungspolitik sollen für ihn durchschaubar sein.

5. Offenlegungspflichten

Finanzberater (Versicherungsvermittler) sollen auf ihren Internetseiten Informationen vorhalten, auf welche Weise sie Nachhaltigkeitsrisiken bei der Anlage- oder Versicherungsberatung berücksichtigen (Artikel 3 Abs. 2). Sie sollen darüber informieren, ob sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in der Versicherungsberatung berücksichtigen (Artikel 4 Abs. 5 lit. a). Im Grunde genommen handelt es sich um eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit. Entscheiden sich Vermittler dagegen, müssen sie darlegen, warum sie solche Faktoren bei der Beratung nicht erwägen und unter welchen Umständen sie das tun würden (Artikel 4 Abs. 5 lit. b).

Für den Vermittler bedeutet das: Er muss im ersten Schritt abwägen, ob und inwieweit Nachhaltigkeitserwägungen seine Produktvermittlung beeinflussen. Im zweiten Schritt muss er seine Nachhaltigkeitsstrategie offenlegen, die den Umfang dieser Erwägungen wiedergibt. Die Darstellung muss verpflichtend auf der Homepage des Vermittlers stehen. Sie kann im Impressum erfolgen. Produktbezogen kann dort auf die Nachhaltigkeits-Erwägungen des ausstellenden Versicherers verwiesen werden. Sollten Vermittler darüber hinaus eigenständige Erwägungen zu Produkten unternehmen, sollten sie das begründen.

6. Vorvertragliche Informationen

Nachhaltigkeits-Erwägungen müssen auch in die Produktinformation einfließen (Artikel 6 Abs. 2 & 3 Offenlegungs-VO). Da Versicherungsvermittler ihre Vertriebsprodukte direkt von den Versicherern erhalten, reicht es aus, wenn sie auf deren Erwägungen verweisen. Sofern der Versicherer Nachhaltigkeitsrisiken nicht berücksichtigt, muss der Vermittler auf die Erklärung des Versicherers darüber verweisen. Erweiterter Handlungsbedarf besteht nur, wenn der Kunde ausdrücklich signalisiert, dass er hinsichtlich der Nachhaltigkeitserwägungen beraten werden möchte. Das muss der Vermittler wie üblich dokumentieren.

7. Was droht bei Verstößen gegen die Informationspflichten?

Wenn Vermittler ihre Informationspflichten nicht erfüllen, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen verhängen.  

Versicherungsvermittler müssen per Gesetz sehr weitgehende Informationspflichten erfüllen. Das hat der Gesetzgeber bewusst so eingerichtet, um Verbraucher damit zu schützen. Der Verbraucher soll sich immer und überall über einen Vermittler informieren können, um zu prüfen, ob er dessen Beratung in Anspruch nehmen möchte. Daher sollten die gesetzlichen Informationspflichten nicht unterschätzt werden. Über gesetzliche Änderungen sollten sich Vermittler stets informiert halten.

Fazit

Der europäische Gesetzgeber bewegt sich weiter in Richtung Umweltschutz und Nachhaltigkeit. Für Versicherungsvermittler könnte es nötig werden, die eigene Homepage oder den Versicherungsprospekt anzupassen. Ob Handlungsbedarf besteht, richtet sich einerseits nach den Produkten, zu denen ein Vermittler berät. Andrerseits ist auch die Größe des Vermittlerunternehmens entscheidend.


Über den Autor:
Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht. Er ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Kanzlei informiert regelmäßig in Vorträgen und auf einem jährlichen Vermittlerkongress über Themen des Vermittlerrechts.

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