LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in NewsLesedauer: 2 Minuten

Ab 1. August 2020 Die wichtigsten Regeln der neuen FinVermV

Rechtsanwalt Jens Reichow erläutert die Kernpunkte der neuen FinVermV für Vermittler.
Rechtsanwalt Jens Reichow erläutert die Kernpunkte der neuen FinVermV für Vermittler. | Foto: Jöhnke & Reichow

Die überarbeitete Fassung der FinVermV ist inzwischen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Ab dem 1. August 2020 gelten für Finanzanlagenvermittler im Sinne von Paragraf 34f Gewerbeordnung weiterführende Pflichten. Dies nehmen wir zum Anlass, nochmals über die wesentlichen Neuerungen der überarbeiteten FinVermV zu berichten.

Für Finanzanlagevermittler ergeben sich danach insbesondere folgende gesetzliche Neuerungen:

  • Taping: Die bereits aus dem WpHG bekannte Pflicht zur Aufzeichnung von telefonischen Vermittlungs- und Beratungsgesprächen wird auch für Finanzanlagevermittler verpflichtend.
  • Geeignetheitserklärung: Das bisherige Beratungsprotokoll wird durch die Geeignetheitserklärung abgelöst. Der Finanzanlagevermittler ist also nicht mehr verpflichtet ein schriftliches Protokoll der Beratung zu fertigen, sondern hat am Ende der Beratung eine Erklärung über die Geeignetheit der Anlage dem Kunden zur Verfügung zu stellen.
  • Befragungspflicht: Die Befragungspflicht des Finanzanlagenvermittlers wird erweitert. Nunmehr ist er neben den bereits bestehenden Merkmalen auch verpflichtet die „Fähigkeit, Verluste zu tragen,“ des Kunden zu erfragen.
  • Vermeidung von Interessenskonflikten: Zukünftig ist auch der Finanzanlagevermittler verpflichtet Interessenskonflikte in seinem Unternehmen aufzuspüren. Vermeidbare Interessenskonflikte sind abzustellen und über unvermeidbare Interessenskonflikte ist der Kunde aufzuklären. Die Vergütungen seiner Angestellten darf der Finanzanlagenvermittler nicht so gestalten, dass diese mit der Pflicht im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, unvereinbar sind.
  • Zielmarktinformationen: Dem Anleger sind nunmehr auch die Zielmarktinformationen seitens des Finanzanlagevermittlers zu übermitteln.

1.200% Rendite in 20 Jahren?

Die besten ETFs und Fonds, aktuelle News und exklusive Personalien erhalten Sie in unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Daily“. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier >>


Über den Autor:
Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er betreut als Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vor allem Versicherungs- und Finanzanlagevermittler. Die Rechtsanwälte der Kanzlei halten regelmäßig Fachvorträge und veranstalten einen jährlichen Vermittlerkongress.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion