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Abmahnfalle Facebook So gestalten Vermittler ihre Webseiten rechtssicher

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Hamburger Kanzlei <a href='http://joehnke-reichow.de/' target='_blank'>Jöhnke & Reichow</a>.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.
Die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt aktuell Versicherungsmakler für die Fidentus GmbH aus Regensburg ab, sofern auf der Internetseite der Vermittler ein Facebook-„Gefällt mir“-Button verwendet wird. Mit der Abmahnung wird unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

Es kommt auf das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses an

Die Fidentus GmbH ist in der Finanz- und Versicherungsberatungsbranche und im Bereich der Kapitalanlagen und Finanzierungen tätig. Laut Impressum der Fidentus GmbH besitzt diese eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater gemäß Paragraf 34h Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) und als Versicherungsmakler gemäß Paragraf 34d Absatz 1 GewO. Die Fidentus GmbH wird vertreten durch deren Geschäftsführer, Herrn Robert Zovk. Zu Versicherungsmaklern besteht somit grundsätzlich ein Wettbewerbsverhältnis.

Warum wird aktuell abgemahnt?

Die rechtliche Grundlage für diese Abmahnungen stellt ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf aus dem Bereich des Datenschutzes dar. Das LG Düsseldorf hat zu der Thematik „Facebook–Like-Button“ (Urteil vom 09.03.2016, Aktenzeichen: 12 O 151/15) entschieden:

„Unternehmen müssen Webseitenbesucher über Datenweitergabe an Facebook aufklären!“

Das LG Düsseldorf nimmt bei der Einbindung der Facebook „Gefällt mir“- Buttons auf Unternehmenswebseiten einen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften an, wenn ohne Aufklärung und Zustimmung der Seitenbesucher Daten an Facebook weitergegeben werden.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat zu der vorgenannten Entscheidung des LG Düsseldorf einen Beitrag verfasst und auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Wie funktioniert diese Datenweitergabe in der Praxis?

Die Implementierung derartiger Buttons – „Gefällt mir“ und „Sharing/Teilen“ – erfolgt zunächst einfach durch die „Platzierung“ auf der Webseite. Im Rahmen des Quellcodes einer Seite kann man erkennen, dass ein „Script“ dafür sorgt, dass Daten direkt an Facebook übergeben werden. Rein optisch bekommt dieses keiner mit. Das Script läuft im Hintergrund.

Liegen dadurch Rechtsverstöße nach dem UWG vor?

In den Abmahnungen der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für die Fidentus GmbH wird auf das Urteil des LG Düsseldorf abgestellt und die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche damit begründet. Dabei wird auf das Fehlen der entsprechenden Datenschutzhinweise auf den Webseiten der Mitbewerber abgestellt, welche wiederum bei der Nutzung der besagten Buttons erforderlich gewesen wäre. Dieser Umstand stelle wiederum einen Verstoß gegen Lauterkeitsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) dar:

Paragraf 3a UWG (Rechtsbruch):
„Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“



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