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Abmahnung droht Vermittler sollten nicht leichtfertig mit Honorarberatung werben

Beratungsgespräch
Beratungsgespräch: Berater mit Zulassung nach Paragraf 34f GewO sollten mit der Selbstbezeichnung "Honorarberater" aufpassen, rät Rechtsanwältin Sarah Lemke. | Foto: Axa
Sarah Lemke
Foto: Carolin Thiersch

Immer wieder kommt es zu Abmahnungen, weil Vermittler, die eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) besitzen, sich werbewirksam als „Honorarberater“ bezeichnen – ohne jedoch eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34h GewO zu besitzen. Abmahnungen von einer von der Fidentus GmbH beauftragten Rechtsanwaltskanzlei sollen im zweistelligen Bereich liegen. Uns wurde aber auch von Abmahnungen durch andere Berater berichtet, die über eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34h GewO besitzen.

Wer ist betroffen?

Abgemahnt werden Vermittler, die mit Honorarberatung werben, obwohl sie ausweislich des Vermittlerregisters lediglich eine Erlaubnis als provisionsbasierte Vermittler nach Paragraf 34f GewO besitzen. Hierdurch verstoßen die Vermittler angeblich gegen die Gewerbeordnung (GewO), Verbraucherschutznormen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie gegen die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).

Was wird gegen die betroffenen Vermittler vorgebracht?

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Den Vermittlern wird vorgeworfen, „zweigleisig zu fahren“ und die werbewirksamen Effekte, die eine unabhängige und nicht anhand der Interessen des Vermittlers gesteuerte Beratung mit sich bringe (Paragraf 34h GewO), auszunutzen. Hiermit würden sich die Abgemahnten einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber „echten“ Honorar-Finanzanlagenberatern verschaffen, welche das Erlaubnisverfahren des Paragraf 34h Absatz 1 GewO erfolgreich durchlaufen hätten und tatsächlich unabhängige Finanzberatung im Sinne dieser Vorschrift anbieten würden.

Weiter wird in den Abmahnungen vorgetragen, dass durch die Angaben auf den Websites der Abgemahnten dem Verbraucher suggeriert würde, eine unabhängige und vor allem provisionsfreie Honorarberatung werde erbracht. Diese könne aber tatsächlich nicht geleistet werden, da der Abgemahnte lediglich über eine Tätigkeitserlaubnis als Finanzanlagenvermittler im Sinne des Paragraf 34f Absatz 1 GewO verfüge, welche mit einer Honorarberatung nicht in Einklang zu bringen sei. Eine unabhängige Beratung sei infolge der von den Abgemahnten vertriebenen provisionsbasierten Produkte nicht möglich und vom Gesetzgeber in dieser Form auch nicht gewünscht. Diese widersprüchlichen Informationen stellten eine irreführende Werbung dar und seien geeignet, den gewünschten Verbraucherschutz zu unterlaufen. In der Gewerbeordnung sei im Übrigen klar definiert, dass sich eine Tätigkeit in beiden Bereichen gegenseitig ausschließe.

Was wird gefordert?

Die abgemahnten Vermittler werden dazu aufgefordert, das Bewerben oder sogar Ausführen von Honorarberatungen gänzlich zu unterlassen, wenn diese nicht durch die notwendige Erlaubnis gestützt sind. Die damit verbundene Vertragsstrafe kann sich auf über 5.000 Euro je Wiederholung des Wettbewerbsvorstoßes belaufen, zuzüglich der Rechtsverfolgungskosten, die schnell eine vierstellige Summe betragen können. Bei einem Streitwert von 5.000 Euro belaufen sich die Anwalts- und Verfahrenskosten in der I. Instanz bereits auf mehr als 2.000 Euro.

Was gilt es zu beachten?

Im Falle einer Abmahnung, einer einstweiligen Verfügung oder sogar einer Klage wegen eines Wettbewerbsverstoßes sollten Sie umgehend bei einem spezialisierten Rechtsanwalt Rat suchen. Halten Sie von der Gegenseite gesetzte Fristen unbedingt ein, unterzeichnen Sie aber ohne Rücksprache mit einem Anwalt keine von der Gegenseite vorgefertigten Unterlassungserklärungen, erteilen Sie keine Auskünfte und zahlen Sie keine geforderten Beträge.

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