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Abmahnung droht Vermittler sollten nicht leichtfertig mit Honorarberatung werben

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Ob ein Verhalten wettbewerbswidrig ist oder nicht, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Der Begriff „Honorarberater“ ist nicht geschützt, geschützt sind nur die Begriffe „Unabhängiger Honorar-Anlageberater“ und „Unabhängige Honorar-Anlageberatung“, jeweils in der männlichen und in der weiblichen Form und jeweils mit und ohne Bindestrich geschrieben. Diese Bezeichnungen dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen, die im Register Unabhängiger Anlageberater nach Paragraf 93 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingetragen sind.

Dies gilt auch bei Verwendung der Begriffe in abweichender Schreibweise oder in einer Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind. Das heißt, die Begriffe „unabhängig“, „Honorarberatung“ und „(Finanz)Anlagen“ dürfen zusammen nicht in einer Art und Weise verwendet werden, dass der Eindruck entsteht, bei dem Verwender handle es sich um einen Unabhängigen Honorar-Anlageberater im Sinne des WpHG beziehungsweise einen Honorar-Finanzanlagenberater mit der Erlaubnis gemäß Paragraf 34h Absatz 1 GewO.

Grundsätzlich sollen Verbraucher vor der Beauftragung eines Vermittlers oder Beraters erkennen können, ob es sich dabei um abhängige oder unabhängige Vermittler beziehungsweise Berater handelt. Werden auf der Homepage des Betroffenen Angaben vermischt, zum Beispiel weil es im Impressum heißt, es handle sich um einen Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34 f GewO, an anderer Stelle ist dann aber die Rede von einer „unabhängigen Honorarberatung“, so kann der Verbraucher vorher nicht erkennen, ob eine wirklich unabhängige Beratung stattfinden kann, oder nicht vielleicht doch das Provisionsinteresse gegenüber einer objektiven Beratung überwiegt.

Handlungsempfehlung

Finanzanlagenvermittler, welche sich als unabhängige Honorarberater bezeichnen, können sich dadurch einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern verschaffen und Verbraucher in die Irre führen. Bejaht man also im Rahmen eines solchen Einzelfalls diese Vermischung von unzulässiger Honorarberatung und zulässiger Beratung gegen Vermittlungshonorar, so könnte im Ergebnis eine Abmahnung gerechtfertigt sein.

Wir empfehlen Vermittlern dringend, ihre Kommunikationsmedien, ihre Maklerhomepage und ihre Social-Media-Auftritte auf eine korrekte Darstellung der vorliegenden Erlaubnis zu überprüfen. Es muss klar erkennbar sein, über welche Erlaubnis der Makler verfügt, wie seine Vergütung erfolgt und inwiefern er Provisionen oder sonstige Zuwendungen von Dritten erhält. Da der Gesetzgeber von einer Abhängigkeit des Vermittlers ausgeht, der Provisionen erhält, ist davon auszugehen, dass eine Werbung mit der Bezeichnung „unabhängiger (Honorar)-Berater“ bereits dann unzulässig ist, wenn auch nur in geringem Ausmaß Provisionen oder sonstige Zuwendungen von Produktgebern angenommen werden.

Wie ausgeführt, ist jeweils der Gesamtauftritt des Vermittlers entscheidend, gegen die Bezeichnung „Finanzanlagenberater“ spricht aus unserer Sicht in der Regel aber nichts. Auch die wahrheitsgemäße Mitteilung, es werde „möglichst unabhängig von Provisionsinteressen beraten, da auf Provisionen entweder verzichtet oder diese soweit wie möglich an den Kunden ausgekehrt werden“, dürfte nicht zu beanstanden sein. Die Zulässigkeit einer Bezeichnung oder von Werbung des Vermittlers kann jedoch nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände beurteilt werden.


Über die Autorin:
Sarah Lemke ist Syndikusanwältin bei Netfonds. Die Hamburger Unternehmensgruppe betreibt einen Maklerpool sowie ein Haftungsdach und ist gleichzeitig Mehrfachagent und Vermögensverwalter.

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